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| Innergemeinschaftliche Lieferung |
Innergemeinschaftliche LieferungAls innergemeinschaftliche Lieferung wird ein besonderer Ausnahmetatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem eine grenzüberschreitende Lieferung von der Umsatzsteuer im Staat des Lieferanten steuerfrei gestellt wird.
Die innergemeinschaftliche Lieferung führt aus der Sicht des Erwerbers immer zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb.
Begründung für die Steuerbefreiung
Das Rechtsinstrument der innergemeinschaftlichen Lieferung, korrespondierend mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedsstaaten ist durch den Tatbestand des steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs die Umsatzversteuerung getreten. Mithin wird die Steuerpflicht, die bis 1992 über den Zoll dem Lieferanten auferlegt wurde, durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nunmehr dem Erwerber auferlegt.
Voraussetzungen
Die Steuerbefreiung ist daran geknüpft, dass
- die Ware tatsächlich über die Grenze zweier unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten transportiert wird und
- der Empfänger der Ware die Umsatzbesteuerung in dem anderen EU-Mitgliedsstaat vornimmt. Diese Voraussetzung wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Lieferanten gegenüber nachgewiesen.
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Europarecht
Kategorie:Logistik
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die von einem Unternehmer anhand des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an die Finanzbehörde abzuführen ist.
Steuerbar sind dabei alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist jeder, der nachhaltig bestrebt ist, Einnahmen zu erzielen (nicht Gewinnerzielungsabsicht!). Entgelt ist alles, was der Empfänger (und / oder ein Dritter) aufwenden muss, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die evtl. darin enthaltene Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 UStG).
vgl. für Deutschland §§ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__1.html 1] und [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/__2.html 2] UStG
Begriffsklärung: Im deutschen Sprachgebrauch (ausgenommen in der Schweiz) wird seit der Einführung des Mehrwertsteuersystems 1967 der Ausdruck "Umsatzsteuer" gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer verwendet. Mehrwertsteuer bedeutet, dass nur die Wertschöpfung, also der Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet ist. In der Schweiz wurde die Mehrwertsteuer (welche nur als solche bekannt ist) 1995 eingeführt und löste die bisherige WUSt ab.
Einfaches Beispiel einer Lieferkette
Hersteller A liefert an Händler B eine Ware für 100 € zuzüglich 16 € USt.
- A zahlt 16 € an das Finanzamt.
- B verkauft die Ware an Händler C für 150 € zuzüglich 24 € USt und bekommt vom Finanzamt durch den Vorsteuerabzug 16 € wieder. Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer.
- C verkauft die Ware an den Endkunden E für 200 € zuzüglich 32 € USt. C erhält auch hier durch den Vorsteuerabzug 24 € zurück.
- E hat nicht die Möglichkeit, die Steuer abzuziehen und so trägt er 32 € Steuern, die von Händlern an das Finanzamt abgeführt werden.
Die jeweils (eingenommene) Umsatzsteuer wird mit der vorher (gezahlten) Vorsteuer in der Steuererklärung verrechnet.
Betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise:
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
- von A 16,00 € (in Rechnung gestellt 16,00 € ./. keine Vorsteuer zu zahlen
- von B 8,00 € (in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuer von A 16,00 €)
- von C 8,00 € (in Rechnung gestellt 32,00 € ./. Vorsteuer von B 24,00 €)
Dieses Verfahren nennt man Allphasen-Nettosteuer.
Finanzamtliche Betrachtungsweise:
Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:
- Umsatz A an B 0,- (von A in Rechnung gestellt 16,00 € ./. Vorsteuerabzug B 16,00 €)
- Umsatz B an C 0,- (von B in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuerabzug C 24,00 €)
- Umsatz C an E 32,- (von C in Rechnung gestellt 32,00 € ./. E kann kein Vorsteuerabzug geltend machen)
Effektiv wird dadurch nur die letzte Lieferung an einen privaten oder geschäftlichen Endabnehmer belastet. Für alle davor geschalteten Unternehmer, die in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist sie kostenneutral.
Ein Unternehmer führt USt entsprechend der Höhe seines Wertschöpfungsanteils am Umsatz ab, da er seinen Kunden USt berechnet und hiervon die gezahlte Vorsteuer abzieht. Daher auch der umgangssprachliche Ausdruck „Mehrwertsteuer“. Damit ist der Unternehmer Steuerschuldner ggü. der Finanzbehörde. Wegen der Kostenneutralität wird wirtschaftlich jedoch nur der E belastet für seine Teilnahme am Leistungsverkehr (Steuerobjekt).
Systematische Einordnung
Die USt lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt einordnen:
- indirekte Steuer, weil sie nicht durch das Steuersubjekt an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Steuerschuldner
- Verkehrsteuer (nicht Verbrauchsteuer), weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird. (Ausnahme: § 21 Abs. 1 UStG ordnet in Deutschland an: Einfuhrumsatzsteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung)
- Konsumsteuer (wirtschaftliche Betrachtung) weil sie den Endabnehmer belastet und dieser für den Wirtschaftsverkehr das jeweilige Gut konsumiert. Rechtlich ist diese Einordnung unzutreffend, es ist eine Verkehrsteuer
- Nettosteuer hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten, weil sie bei jedem Erhebungsakt nur den Nettoumsatz erfasst
- Gemeinschaftssteuer im Sinne der deutschen Finanzverfassung
Vor- und Nachteile
- Zeitliche Perspektive: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen. Es ist zugleich vorteilhaft eine periodische Kongruenz zwischen Markt und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
- Administrative Effizienz: Die USt ist eine bürokratiearme Abgabe, die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und sich auf Aufsicht beschränken lässt. Damit kommt vom Geld des Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute. Dies ermöglicht eine maßvolle Steuerbelastung. Die Bürokratie, die der Staat einspart ist dafür jedoch in den Unternehmen um so höher, da diese alle einzeln ihre Umsatzsteuer abrechnen müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist das eine im Verhältnis starke Belastung.
- Selbststeuerung durch das Steuersubjekt: Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er proportional schwächer belastet.
Internationaler Vergleich (Umsatzsteuer)
Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt. Eine konsolidierte (d.h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist [http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1977/de_1977L0388_do_001.pdf hier ] zu finden.
Die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die weit überwiegende Mehrheit von Staaten mit international verflochtenen Märkten benutzen die USt als eine Hauptfinanzierungsquelle. Sie ist mindestens gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und gilt als das weitestgehende praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.
Wichtig ist, zu beachten, daß die USt in manchen Ländern nicht auf Basis des Nettobetrages sondern auf Basis des Bruttobetrages berechnet wird. Beispiel: Im Bundesland Rio Grande do Sul (Brasilien) beträgt der Hauptumsatzsteuersatz 17% (2005) vom Bruttobetrag (also inkl. USt). Nach der EU-Berechnungsmetode entspricht das einer USt von 20,48%.
Umsatzsteuer in EU-Ländern
Umsatzsteuer in Nicht-EU-Ländern
Deutschland
Im europäischen Vergleich hat Deutschland niedrige Umsatzsteuersätze. Allerdings ist eine Anhebung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2007 auf 19 % beabsichtigt (Koalitionsvertrag vom 11.Nov. 2005).
Erhebungsformen
Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer „Ist-” und einer „Sollbesteuerung” unterschieden.
Istbesteuerung
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) ist die Grundlage für die Erhebung das dem Unternehmer zugeflossene, also das bei ihm tatsächlich eingegangene Entgelt. Im Gegenzug dazu darf er auch die Vorsteuer erst berücksichtigen, wenn er diese tatsächlich gezahlt hat.
Die Sonderform "Ist-Versteuerung" muss beim Finanzamt beantragt werden. Unter folgenden Voraussetzungen kann dieser Antrage genehmigt werden:
- der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr hat nicht mehr als € 125.000,-- betragen
- der Unternehmer ist von seiner Verpflichtung zur Buchführung gem. § 148 AO befreit
- der Unternehmer ist Angehöriger eines freien Berufes gem. § 18 Abs.1 Nr. 1 EStG
Rechtsgrundlage: [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/___20.html § 20 UStG]
Sollbesteuerung
Die Sollbesteuerung knüpft dagegen an die Leistungserbringung an. Bei dieser Besteuerung wird also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt, zu dem der Rechnungsbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch nicht eingegangen sein muss. Das kann bei Betrieben mit hohem Wertschöpfungspotential und säumigen Kunden zu einem Liquiditätsengpass führen. Allerdings kann der Unternehmer aber auch die Vorsteuer berücksichtigen, obwohl er die Rechnung evtl. noch nicht tatsächlich bezahlt hat.
Steuersätze und Ausnahmen
Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt derzeit vier Steuersätze: 5 %, 7 %, 9% und 16 %. Seit dem 1. Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht. Nun muss u.a. auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der Rechnung angegeben werden.
Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 % finden nur bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Anwendung, wobei auf forstwirtschaftliche Produkte 5 % und auf landwirtschaftliche 9 % erhoben werden. Der pauschalierende Land- und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines Mähdreschers nur 9 % ausweisen). Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, sondern der allgemeinen Einkommensteuer unterworfen. Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der „Regelbesteuerung” unterwerfen; für ihn gelten dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz. Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren Investitionen genutzt wird. Weitere Ausnahmen zur pauschalierten Umsatzbesteuerung für bestimmte
Berufsgruppen finden sich im Anhang der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen u. a. Lebensmittel, der Personennahverkehr (Bus, Bahn und Taxifahrten unter 50 km), Bücher und Zeitungen (wenn keine jugendgefährdenden Inhalte), Leitungs- oder Quellwasser (nicht, wenn es abgefüllt verkauft wird).
Gaststättenumsätze, bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 16 %. Aus diesem Grund wird man zum Beispiel in Fastfood-Restaurants mit Sitzgelegenheiten gefragt, ob man das Essen "Zum Mitnehmen" oder nicht bestellt, weil dann bei gleichem Bruttopreis jeweils unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. Der Nettopreis und der Steueranteil ergeben sich auch aus der Rechnung.
Die Versicherungswirtschaft ist als Branche vollständig von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Produkte und Dienstleistungen, aber auch Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert. Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen. Statt dessen gibt es eine Versicherungssteuer.
Auch die Umsätze weiterer Berufsgruppen wie z. B. Ärzte, Krankengymnasten, Hebammen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Darüber hinaus gibt es noch eine Anzahl weiterer Ausnahmetatbestände. (§ 4 UStG). Einige der Steuerbefreiungen können durch eine Option als steuerpflichtig behandelt werden, um z. B. in den Genuss des Vorsteuerabzuges zu kommen (§ 9 UStG).
Bei einem Umsatz im letzten Jahr von weniger als 17.500 € (bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist dieser Wert die Grenze für den geschätzten Jahresumsatz des aktuellen Jahres) und einem voraussichtlichen Umsatz des aktuellen Jahres von weniger als 50.000 € kann auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG zum Einsatz kommen. Dies bedeutet der Unternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen (z. B. auf Rechnungen) und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Ein Wechsel zur Umsatzsteuer muss dem Finanzamt mitgeteilt werden und ist auf fünf Jahre bindend.
Steuererklärungen
Allgemeines
Die Umsatzsteuer ist wie z. B. auch die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Bei der Umsatzsteuer besteht aber die Besonderheit, dass die Steuerpflichtigen je nach Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Umsatzsteuer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss abgegeben werden:
- monatlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 6.136,00 Umsatzsteuer gezahlt wurden
- monatlich in den ersten beiden Jahren nach Firmengründung
- vierteljährlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr zwischen € 512,00 und € 6.136,00 gezahlt wurden
- jährlich, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 512,00 gezahlt wurden.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss beim Finanzamt eingegangen sein:
- bei monatlicher Abgabe bis zum 10. des Folgemonats
- bei vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. des Monats nach dem Quartalsende
Eine "Dauerfristverlängerung" von einem Monat zur Abgabe der Voranmeldung kann auf Antrag gewährt werden.
Die in der Erklärung selbst errechnete Steuer ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Dauerfristverlängerung (Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung)
Der Steuerpflichtige kann die o. a. Abgabe- und Zahlungstermine durch einen (meist) zum Jahresbeginn zu stellenden Antrag auf "Dauerfristverlängerung" um jeweils einen Monat herausschieben (D. h. die Anmeldung
für März ist dann nicht zum 10. April, sondern bis zum 10. Mai abzugeben). Diesem Antrag wird bei Verpflichtung zur monatlichen Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung dann entsprochen, wenn mit der Antragsabgabe (bei Monatszahlern) 1/11 der Vorjahressteuer als Sonder-Vorauszahlung geleistet wird. Diese Sonder-Vorauszahlung wird in der Erklärung für den Dezember des Jahres verrechnet.
Kritik
Die Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Ein Unternehmen muss die entstandene Umsatzsteuer abführen, unabhängig davon, wann der Leistungsempfänger die Rechnung bezahlt. Somit trägt das Unternehmen grundsätzlich die Zinslast und muss eine entsprechende Liquidität vorhalten, was gerade bei kleineren Unternehmen immer wieder zu Problemen führt. Andererseits kann der Unternehmer die Vorsteuer bereits abziehen, auch wenn er die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Zinslast und Zinsvorteil dürften sich damit im Großen und Ganzen ausgleichen; allerdings erleiden Unternehmer mit einer „guten Zahlungsmoral“ aber schlecht zahlenden Kunden einen effektiven Nachteil.
Die vorstehenden Tatsachen beziehen sich nicht auf die sog. Istversteuerer.
Jedoch kann ein Unternehmer, wenn seine Umsätze innerhalb bestimmter Grenzen liegen, beim Finanzamt die sog. Ist-Versteuerung beantragen. Dann wird die Umsatzsteuer erst mit Eingang der Zahlung beim Unternehmer fällig.
Betrugspotenzial
Es gibt allerdings ein sehr großes Betrugspotenzial in Deutschland.
Bei den Haupttatbeständen wie Karussellbetrug, Kettenbetrug im Baugewerbe und Insolvenzbetrug schätzt der Bundesrechnungshof das jährliche Betrugsvolumen auf ca. 17 Milliarden Euro im Jahr 2005.
Organisierte Kriminalität
In einem Bericht des Bundesrechnungshofes (vom 26. Oktober 2004) an den Finanzausschuss des deutschen Bundestages wird von Umsatzsteuerbetrug in großem Stil in Form von „Organisierter Kriminalität“ gesprochnen. Es wird von Gründung europaweiter Firmennetze berichtet, welche ausschließlich dazu genutzt werden immer wieder dieselbe Ware zum Schein zu verkaufen (Karussellgeschäfte). Bei jedem Schritt wird immer wieder die Vorsteuer durch die örtlich zuständigen Finanzbehörden zurückerstattet.
Aus Sicht des Bundesfinanzministeriums ist die Tatbestandsaufklärung und Strafverfolgung Ländersache. Durch die föderale Struktur der Bundesrepublik und dem Länderfinanzausgleich ist eine konsequente Verfolgung der Betrüger allerdings schwierig. Die Verteilung der Zweigstellen über die gesamte Europäische Union ist ein weiteres Hindernis.
Historisches
Ein Vorläufer der Umsatzsteuer war der sogenannte Warenumsatzstempel von 1916.
Die seit 1918 geltende Allphasen-Bruttoumsatzsteuer sank zwischen 1923 und 1925 von 2,5 % auf 1 % und wurde, bei einem Steuersatz von zuletzt 4% (1967), am 1. Januar 1968 durch die vorsteuerabzugsfähige Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit einem Steuersatz von damals 10% abgelöst, welcher heute (2005), nach stufenweiser Erhöhung, nunmehr in Deutschland 16 % (ermäßigt 7 %) beträgt. Im Koalitionsvertrag von Union und SPD ist eine Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007 auf 19 % vorgesehen. Weitere Infos zur Geschichte der Umsatzsteuer unter http://www.schumpeter.info/Tisch-ohne.pdf
Aktuelles
Verteilung der Steuer auf Bund, Länder und Gemeinden in Prozent
Aufkommen
(Alle Beträge in Millionen Euro, Nachkommastellen nicht exakt)
Österreich
Siehe: Umsatzsteuer (Österreich)
Schweiz
Aktuell
Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73,8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.
Steuersätze
Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7,6 %. Der Satz setzt sich zusammen aus: Einem Normalsatz von 6,5%, plus 1 Prozentpunkt für AHV/IV, sowie 0,1% für Eisenbahngrossprojekte (NEAT). Ein zweiter Bereich, in den u. a. Nahrungsmittel und Medikamente fallen, wird mit 2,4 % besteuert. Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3,6%. Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit, so z. B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften.
Der Finanzminster der Schweiz, Bundesrat Merz, lancierte die Idee einer vereinfachten Mehrwertsteuer. Es hatte vorgeschlagen, dass es in Zukunft in der Schweiz keine Ausnahmen mehr geben sollte und der heutige Mehrwertsteuersatz von 2.4% auf Güter des täglichen Bedarfs, 3.6% auf Herberungsleistungen und die 7.6% auf allen übrigen Leistungen auf einheitliche 5-6% festzusetzen. In der Schweiz wurden seit Einführung der MWST 1995 26 verschiedene Ausnahmen eingeführt. Aus liberaler Sicht ist eine vereinheitlichte MWST von rund 5% zu befürworten, weil es die Unternehmen von mühsamen Abgrenzungs- und Abrechnungsproblemen befreit. Gleichzeitig wird das Steuersystem vereinfacht. In der politischen Diskussion scheint dieser Vorschlag aber wenig Chancen auf eine Realisierung haben. Der Einheitssatz von 5-6% führt zudem zu einer Verteuerung der Grundnahrungsmittel (aktuell mit 2,4% besteuert), was vor allem die ärmeren Bevölkerungsschichten treffen würde. Auch die Abschaffung der Steuerausnahme auf dem Mietzins von Wohnungen und weitere Ausnahmen (z.B. im Gesundheitswesen und in der Finanzbranche)werden wohl auch in Zukunft Bestand haben. Die Vereinfachung der Mehrwertsteuer sollte deshalb den Fokus auf eine Lockerung der formellen Vorschriften und eine konsequente Umsetzung der Besteuerung des Endkonsums richten.
Registrierungspflicht
Abrechnungspflichtig sind Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75'000 Fr.
Liegt der Umsatz in einem Jahr zwischen 75'001 und 250'000 Franken, ist die Umsatzsteuerpflicht nur gegeben, wenn die Steuerzahllast (Umsatzsteuer - Vorsteuer) 4'000 Franken übersteigt.
Werden diese Grenzen erstmals erreicht, ist die Umsatzsteuerpflicht ab dem 1.1. des Folgejahres gegeben. Die Registrierung muss durch das Unternehmen erfolgen.
Steuererhebung
Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.
Erträge
Historisches
Am 1. Januar 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2% und der Sondersteuersatz 3%. Der Normalansatz betrug 6,2% welcher per Bundesbeschluss auf 6,5% zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde.
Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV und der der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden.
Der Bundesrat kann aufgrund von Art. 130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1% auf 7,5% erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0,1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7,6%.
Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.
Historisches
Es gibt mehrere Quellen für die Erfindung der Mehrwertsteuer. Aus einigen geht hervor, dass sie als taxe sur la valeur ajoutée durch einen französischen Beamten Maurice Lauré erfunden wurde. Andere sehen ihren Ursprung als Erfindung durch den Grafen Brühl.
Siehe auch
- Umsatzsteuerrecht
- Umsatzsteuergesetz
- Einfuhrumsatzsteuer
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/index.html Umsatzsteuergesetz der BRD]
- [http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_04/nn_3506/DE/Service/Lexikon__A__Z/U/001.html Beschreibung] vom deutschen Bundesministerium der Finanzen
- [https://www.bmf.gv.at/Steuer/Umsatzsteuer/_start.htm Beschreibung] vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen
- [http://www.estv.admin.ch/data/mwst/ Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Mehrwertsteuer]
- Vergleich der EU USt-Sätze: [http://www.steuernetz.de/spezial/umsatz/umsatz010.html Steuernetz.de]
- [http://www.vrc-vatrefund.com/chart_en.pdf Mehrwertsteuersätze - Europa] - Tabelle mit Mehrwertsteuersätzen
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustdv_1980/index.html
- [http://www.uni-hamburg.de//fachbereiche-einrichtungen/fb16/absozpsy/HAFOS-59.pdf Forschungsbericht "Wirtschaftpsychologische Analyse einer Mehrwertsteuererhöhung auf den Konsum"]
Kategorie:Steuern und Abgaben
Kategorie:Steuerrecht
ja:消費税
th:ภาษีมูลค่าเพิ่ม
Innergemeinschaftlicher ErwerbAls innergemeinschaftlicher Erwerb (kurz i.g.E.) wird ein eigenständiger Steuertatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem der grenzüberschreitende Erwerb von Gegenständen grundsätzlich im Staat des Erwerbers der Umsatzsteuer unterworfen wird.
Dem innergemeinschaftlichen Erwerb liegt das Bestimmungslandprinzip zugrunde. Darum geht dem i.g.E. in der Regel eine, im Lieferstaat steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung voraus.
Begründung für die Besteuerung
Das Rechtsinstrument des innergemeinschaftlichen Erwerb, korrespondierend mit der innergemeinschaftlichen Lieferung, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedsstaaten ist durch den Tatbestand des steuerpflichtigen i.g.E. die Umsatzversteuerung getreten. Mithin wird die Steuerpflicht, die bis 1992 über den Zoll dem Lieferanten auferlegt wurde, durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nunmehr dem Erwerber auferlegt.
Arten des innergemeinschaftlichen Erwerb
Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen:
- Erwerb von Gegenständen (Ausnahme: neue Fahrzeuge)
- Erwerb neuer Fahrzeuge
- Verbringen von Gegenständen
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Europarecht
Europäische Gemeinschaft
]
Die Europäische Gemeinschaft (EG) bildet das Herz der
Europäischen Gemeinschaften,
die wiederum die erste und wichtigste Säule der drei Säulen der Europäischen Union sind.
Damit ist der Rechtskörper der Europäischen Gemeinschaft das Kernstück der Europäischen Union (EU). Die Bezeichnung Europäische Union hat heute in der Umgangssprache die Europäische Gemeinschaft ersetzt, jedoch bleiben EU und EG juristisch unterschiedliche Begriffe.
Geschichte
Die Europäische Gemeinschaft wurde am 25. März 1957 in Rom von den sechs Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) unter dem Namen Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet. Grundlage war der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ursprünglicher Titel: Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auch als Römische Verträge oder EG-Vertrag bezeichnet). Die Inhalte des Vetragswerkes wurden wesentlich auf den Bilderberg-Konferenzen im Vorfeld erarbeitet. Gleichzeitig gründeten die Staaten auch die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder heute EURATOM). Zusammen mit der bereits 1951 gegründeten EGKS bestanden nun drei Gemeinschaften, die auch als Europäische Gemeinschaften bezeichnet werden. Durch den Fusionsvertrag existieren gemeinsame Organe, darunter eine Kommission und ein Rat.
Mit der Gründung der Europäischen Union (EU) wurde die EWG in „Europäische Gemeinschaft“ umbenannt
und aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag. Mit dieser Änderung sollte die qualitative Veränderung der EWG von einer reinen
Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer politischen Union zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) änderte diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden war.
Im Zuge der Gründung der EU haben sich auch einige Organe der EG umbenannt:
- Der Rat der Europäischen Gemeinschaften führt seit dem 8. November 1993 die Bezeichnung Rat der Europäischen Union.
- Aus der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist die Europäische Kommission geworden.
- Der Rechnungshof hat sich am 17. Januar 1994 in Europäischer Rechnungshof umbenannt. Die von den einzelnen Organen erlassenen Rechtsakte bleiben allerdings weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft.
Da die Bedeutung der EGKS immer geringer wurde und EURATOM nur eine spezialisierte Aufgabe hat, bildet die Europäische Gemeinschaft heute das Herz der Europäischen Gemeinschaften, die wiederum die erste und wichtigste Säule der drei Säulen der Europäischen Union bilden. Ihr Ziel ist die Errichtung eines Binnenmarktes und - darauf aufbauend - einer Wirtschafts- und Währungsunion. Daneben hat sie Zuständigkeiten in weiteren Politikbereichen wie Verkehr, Soziales, Umwelt, Forschung und Technologie, Gesundheit, Bildung, Kultur, Verbraucherschutz, Entwicklung.
Seit 2002 wurden die Regelungen des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in den EG-Vertrag aufgenommen, weil der EGKS-Vertrag nach 50 Jahren Laufzeit auslief.
Anwendung
Die Richtlinien der EG, Verordnungen der EG und Entscheidungen der EG basieren auf dem EG-Vertrag, auch wenn in der Öffentlichkeit oft von EU-Entscheidungen die Rede ist.
Die wichtigsten Organe der EG sind:
- Europäische Kommission
- Rat der Europäischen Union
- Europäisches Parlament
- Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- Europäischer Rechnungshof
Diese Organe sind gleichzeitig für die gesamte Europäische Union (einheitlicher institutioneller Rahmen) tätig.
Siehe auch
- Europarecht
Weblinks
- http://www.weltpolitik.net/Sachgebiete/Europ%E4ische%20Union/
Kategorie:Internationale Wirtschaftsorganisation
Kategorie:Europarecht
ja:欧州共同体
BinnenmarktEin Binnenmarkt ist ein abgegrenztes Wirtschaftsgebiet, welches durch die Freizügigkeit von Personen sowie den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital gekennzeichnet ist.
Der größte Binnenmarkt der Welt ist der Europäische Binnenmarkt.
Kategorie:Zoll
Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerDie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Abk. USt-IdNr. oder UID) ist eine eindeutige Kennzeichnung eines Umsatzsteuerpflichtigen.
Sie dient innerhalb des Europäischen Binnenmarktes zur Abrechnung der Umsatzsteuer durch die Finanzämter:
Beim Export in ein anderes Land der EU wird bei Angabe der USt-IdNr. keine Umsatzsteuer berechnet (steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung); dafür nimmt der (gewerbliche) Abnehmer im Empfängerland eine Erwerbsbesteuerung zum Umsatzsteuertarif des Ziellandes vor.
Damit der Umsatz steuerfrei belassen werden kann, ist eine qualifizierte Anfrage an das Bundesamt für Finanzen zustellen, das die ID-Nummer und den Empfänger dokumentiert. Außerdem sind weitere formale Vorschriften bei Lieferung und Abholung zu beachten, andernfalls wird die USt vom Finanzamt beim Lieferer nachverlangt.
Durch dieses Bestimmungslandprinzip wird die Besteuerung in das Empfängerland verlagert.
Weblinks
[http://www.bzst.de/ust/useg/UST_IdNr_.html Bundesamt für Finanzen]
[http://www.bzst.de/ust/useg/usegid.html Bundesamt für Finanzen - Liste der USt-IDs der anderen europäischen Länder]
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Rechnungswesen
Kategorie:SteuerrechtSteuerrecht
Kategorie:Finanzwissenschaft
Kategorie:Öffentliches Recht
Kategorie:Rechtssystem
Kategorie:LogistikDie Logistik sorgt für die Sicherstellung der Verfügbarkeit insbesondere von Gütern und Informationen. Prozesse zur Überbrückung von Raum (Transport) und Zeit (Lagerung) - d.h. der Fluss von Gütern - stehen dabei traditionell im Zentrum der Analyse. Man spricht von einer raumzeitlichen Gütertransformation.
Siehe auch:
- :Kategorie:Identifikationstechnik
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
Kategorie:Transport & Verkehr
BirchThe Birch is een historisch Engels motorfietsmerk.
J.N. Birch, Patentee & Manifacturer, Nuneaton, Warwicks (1902-1906).
Engels merk dat motorfietsen maakte waarbij het blok dragend deel van het frame was, een Birch-patent dat ook door Bradbury werd gebruikt. Er werden motorblokken van 2- tot 3½ pk gebruikt. Birch produceerde motorfietsen tot 1906, mogelijk zelfs tot 1910.
Categorie: Historisch motorfietsmerk
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Shinsagae
Shinsegae is a Korean department store, headquartered in Seoul, Korea. It owns the brands Shinsegae and E-mart, and is in direct competition with Lotte Shopping and Hyundai Department Store Group.
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E-mart is a large retailer chain located and founded in South Korea and is a subsidiary of Wikipedians. The idea was originally concieved by Ambi.
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Parry, Derick
Parry, Derick
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Widget the World Watcher
Widget, the World Watcher is an animated television series which debuted in 1990.
The show focused on a short, purple alien named Widget who could shapeshift. He and a group of young, human friends, Brian, Kevin and Kristine, would go through a number of adventures to protect the natural environment. Widget is frequently accompanied by th
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