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Habeas-Corpus-Akte

Habeas-Corpus-Akte

Die englische Habeas-Corpus-Akte (lat. habeas corpus – »du mögest den Körper haben«, im Sinne von »habhaft werden«, und engl. act – »(Einzel-)Gesetz«, im Deutschen ungenau mit »Akte« wiedergegeben) wurde im Jahr 1679 durch König Karl II. erlassen. Habeas Corpus gilt als eines der modernen Freiheitsrechte und ist in jeder demokratischen Verfassung verwirklicht. Ein Untertan der englischen Krone durfte danach ohne gerichtliche Untersuchung nicht in Haft gehalten werden. Auch musste ihm der Grund der Verhaftung mitgeteilt werden. Dieses Habeas-Corpus-Recht wurde Bestandteil der Verfassung der USA. Das deutsche Grundgesetz hat das Habeas-Corpus-Recht in Artikel 104 GG, Absatz 2 und 3 festgeschrieben. Es gilt als Grundrecht. Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft es als Menschenrecht ein (Art. 5). Das Habeas-Corpus-Recht wandte sich gegen die herrschaftliche Willkür und ließ in England erste liberalistische Tendenzen aufleben.

Geschichte

Die Habeas-Corpus-Akte bildete den Endpunkt eines längeren Streits zwischen englischer Krone und Parlament im 17. Jahrhundert. Ihren Namen trägt sie, da mit den Worten Habeas corpus … in England seit dem Mittelalter die königlichen Haftbefehle eingeleitet wurden, mit denen der König beliebige Personen verhaften lassen konnte. Karl I. missbrauchte dieses mächtige Instrument, indem er wohlhabende Bürger zu Zwangszahlungen erpresste mit der Androhung, sie andernfalls einsperren zu lassen. Trotz der 1628 durch das Parlament gegen diese Praxis erlassenen Petition of Right verfiel Karl I. bald wieder darauf. 1641 musste Karl I., der wegen eines Aufstands von Schotten und Iren in Geldnöten war, einem neuerlichen Erlass des Parlaments zustimmen, der Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zuließ. Nach dem englischen Bürgerkrieg (1642–1649), der in der Hinrichtung Karls I. gipfelte, und dem Commonwealth-Regime unter Oliver Cromwell (1649–1660) kam Karl II. an die Macht. Die Vorkriegsregelung wurde wieder hergestellt, indes kehrte man auch bald wieder zu Missbrauch und Willkür zurück. Dies ging soweit, dass Karl II., um die Regelungen des Parlaments zu umgehen, Gegner aus England in Gebiete verbringen ließ, wo diese Regelungen nicht galten. Im Parlament bemühte man sich fortwährend, schärfere Gesetze zu formulieren, konnte sich aber letztlich nie einig werden. Im Frühjahr 1679 wurde jedoch nach Unruhen das Parlament aufgelöst; im anschließend neu gebildeten Parlament waren übermäßig viele Gegner des Königs vertreten. Kurz darauf sollten dann sowohl eine endlich gefundene Regelung für Verhaftungen zusammen mit einer Exclusion Bill verabschiedet werden, letztere ein Gesetz, das den zum katholischen Glauben übergetretenen Bruder Karls II., Herzog Jakob von York (der spätere Jakob II.), als Thronfolger ausschließen sollte. Um die Exclusion Bill zu verhindern, sah sich der König daher gezwungen, das Parlament aufzulösen. Damit dies keine Unruhen im Volk nach sich zöge, unterschrieb er gleichzeitig den Habeas corpus amendment act, einen Zusatz zur bisherigen, offensichtlich zu schwachen Regelung, der heute als Habeas-Corpus-Akte bekannt ist. An wichtigen Neuerungen war darin enthalten, dass ein Inhaftierter innerhalb von drei Tagen einem Richter vorgeführt werden musste, und dass er keinesfalls außer Landes verlegt werden durfte. Um der Habeas-Corpus-Akte größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht.

Siehe auch


- [http://wikisource.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Menschenrechtskonvention#Artikel_5 Art. 5 EMRK]

Weblinks


- [http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/gb1679.htm Text der Habeas-Corpus-Akte bei verfassungen.de (deutsch)]
- [http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/gb1.htm Erläuterungen zur britischen Verfassungsgeschichte]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_104.html Art. 104 GG] Kategorie:Rechtsgeschichte Kategorie:Britisches Gesetz

1679

Ereignisse

Politik und Weltgeschehen


- Edme Mariotte stellt sein Gasgesetz auf, später als Boyle-Mariotte-Gesetz benannt
- Robert Hooke formuliert die Grundgesetze der Elastizität
- Die Habeas-Corpus-Akte tritt in England in Kraft
- Denis Papin erfindet den Dampfkochtopf (Dampfdruckkochtopf)
- 12. Juli: Großbritannien. Erlass der Habeas-Corpus-Akte

Geboren


- 18. Januar: Karl Wilhelm von Baden-Durlach, Markgraf von Baden, Gründer von Karlsruhe († 1738)
- 24. Januar: Christian Wolff, bedeutender deutscher Universalgelehrter, Philosoph, Jurist und Mathematiker und einer der wichtigsten Philosophen zwischen Leibniz und Kant († 1754)
- 24. Juli- Philipp Gerlach, deutscher Architekt († 1748)
- 15. August: Adam Friedrich Zürner, deutscher Kartograf († 1742)
- 20. Oktober: Samuel von Cocceji, Jurist, Großkanzler († 1755)
- 29. November: Antonio Farnese, Herzog von Parma und Piacenza († 1731)
- 23. Dezember: Johann Juncker, deutscher Mediziner († 1759)
- Catherine Barton

Gestorben


- 5. Februar: Joost van den Vondel, niederländischer Dichter und Stückeschreiber (
- 1587)
- 18. April: Christian Hofmann von Hofmannswaldau, deutscher Schriftsteller (
- 1617)
- 26. Mai: Ferdinand Maria von Bayern, Kurfürst von Bayern (
- 1636)
- 12. August: Marie de Rohan-Montbazon, Gegenspielerin von Kardinal Richelieu und Kardinal Mazarin (
- 1600)
- 2. September: Johann Duve, deutscher Kaufmann und Bankier (
- 1611)
- 17. September: Prinz Juan José de Austria, spanischer Heerführer und Staatsmann (
- 1629)
- 16. Oktober: Roger Boyle, 1. Earl of Orrery, Baron of Broghill, Baron Castlemartyr, Lord President of Munster; englischer Staatsmann (
- 1621)
- 24. November: Paul von Aussem, Weihbischof und Generalvikar in Köln (
- 1616)
- 4. Dezember: Thomas Hobbes, englischer Philosoph (
- 1588)
- 20. Dezember: Moritz von Nassau, Gouverneur von Holländisch-Brasilien (
- 1604)
- 28. Dezember: Johann Friedrich (Braunschweig-Lüneburg), dritter Sohn von Herzog Georg von Calenberg (
- 1625)
- 31. Dezember: Giovanni Alfonso Borelli, italienischer Physiker und Astronom (
- 1608) ko:1679년

Karl II. (England)

Karl II., engl. Charles II auch The Merry Monarch genannt. (
- 29. Mai 1630 in London, † 6. Februar 1685 in London) war König von England, Schottland und Irland (durch die Monarchisten am 30. Januar 1649 ausgerufen; Thronbesteigung nach der Wiederherstellung der Königswürde am 29. Mai 1660). Er war der zweitälteste Sohn König Karl I. und Königin Henrietta Maria von Frankreich. Sein älterer Bruder Karl Jakob, starb noch am Tage seiner Geburt. Obwohl er den Titel des Prince of Wales annahm, wurde er ihm nie formell verliehen, da der englische Bürgerkrieg (Ausbruch 1642) ausbrach.

Leben

Kindheit und Jugend

1642 Als Charles zur Welt kam, war er der erhoffte Thronfolger, nachdem sein älterer Bruder noch am Tage seiner Geburt verstarb. Obwohl alle Hoffnungen in ihm ruhten, war seine Mutter Henrietta Maria von Frankreich, nicht besonders begeistert vom Aussehen ihres Kindes. In einem Brief an ihre Schwestern soll sie geschrieben haben das sie ein schwarzes Kind habe und sich schämen würde es zu zeigen. Über den Zweijährigen Charles schrieb sie ebenso bestürzt: "...he is so ugly I am ashamed...but his size and fatness supply what he lacks in beauty." In der Zeit des Bürgerkrieges wurde sein Vater am 30. Januar 1649 hingerichtet. So war Karl II. schon 1646 gezwungen, nach Frankreich zu fliehen. Karl lebte für einige Zeit in Den Haag mit den restlichen Familienmitgliedern. Kurz nach dem Tod seines Vaters, am 5. Februar 1649, wurde ihm mit der Ausrufung zum König von Schottland in Edinburgh die Möglichkeit gegeben, den Thron Schottlands zu besteigen, wenn er das "Scottish Covenant", die Zusicherung der Glaubensfreiheit für schottische Presbyterianer, unterzeichnen würde. Am 23. Juni 1650 mit der Ankunft in Schottland signierte er die Erklärung. So wurde er am 1. Januar 1651 in Scone zum König von Schottland gekrönt. In Schottland fand er die nötige Unterstützung, um gegen den Lordprotektor Oliver Cromwell vorzugehen. In der Schlacht von Worcester 1651 wurde Karl II. besiegt; nur der Umstand, dass er sich in einer hohlen Eiche des Boscobel House verbarg, gab ihm die Möglichkeit, verkleidet auf den Kontinent zu fliehen. Karl war gezwungen, durch die Hinrichtung seines Vaters und die instabile Lage in England, mit seiner Familie im Exil im Ausland zu leben. In dieser Zeit beschäftigte er sich vor allem mit ausufernden Festen und hatte vielen Affären, u.a. begann seine langjährige Affäre mit Barbara Villiers bereits im Exil in Holland. Karl war als Liebhaber der Frauen bekannt und es werden im bis zu 350 uneheliche Kinder angedichtet. Fünf davon zeugte er mit Barbara Villiers. Sein Erstgeborener, der spätere Herzog James von Monmouth (
- 1649) entstand aus der Affäre mit der walisischen Adligen Lucy Walter. Es krusierten Gerüchte das Karl Lucy heiratete und James eigentlich ein eheliches Kind und Thronfolger sei. Dieses Gerücht wurde von den Anti-Katholischen Stimmungsmachern im Lande nur zu gerne geglaubt und unterstützt, da der König und Katharina von Braganza keine Kinder hatten und Katharina zusätzlich noch Katholikin war. Eine Urkunde oder ein anderer Beweis das Lucy Walter und Karl verheiratet waren, konnte niemals erbracht werden.

Herrschaft

Karl kehrte erst 1660, nach dem Tod Oliver Cromwells, nach England zurück. Das Parlament erklärte ihn am 8. Mai 1660 zum König, obwohl er das Festland erst am 23. Mai betrat und London am 29. Mai erreichte. Den Thron Englands bestieg er noch am gleichen Tage. Am 23. April 1661 wurde er in Westminster Abbey gekrönt. Die Wiederherstellung der Monarchie wurde zu einer der bedeutenden Epochen Englands, die gleichzeitig durch den Wiederaufbau Londons nach der Pest von 1665 und der Feuersbrunst 1666 begleitet wurde. 1666 In den frühen Jahren seiner Regentschaft war Edward Hyde sein Berater, den er zum Earl of Clarendon 1661 machte. Clarendon war zugleich Schwiegervater des jüngeren Bruders Karls II., dem Herzog von York. 1667 wurde Clarendon nach den Niederlagen im Krieg mit Holland ins Exil geschickt. Karl II. löste das Parlament am 24. Januar 1679 auf. Karl hielt sich weiterhin Mätressen, einige der bekanntesten waren Barbara Villiers und die Schauspielerin Nell Gwyn. Am 31. Mai 1662 heiratete er Katharina von Braganza, eine portugiesische Prinzessin, doch ihre Ehe blieb kinderlos, sodass unklar blieb, wer ihm nachfolgen sollte. Dieses Problem verschärfte sich, als er nach einem Schlaganfall in Whitehall Palace starb. Sein Nachfolger wurde sein jüngerer Bruder als Jakob II. und Jakob VII. von Schottland, der zuvor zum Katholizismus konvertierte und im Volk allgemein unbeliebt war. In die Regierungszeit Karls II. fiel auch die Schaffensperiode des wohl größten englischen Komponisten Henry Purcell. Das Leben seit der Krönung Charles II und das Wirken Henry Purcell wurde in dem Tony Palmer Film "England, My England" von 1995 beschrieben. Henry Purcell

Geschwister

# Karl Jakob (
- /† 13. Mai 1629), Herzog von Cornwall und Rothesay, # Mary (
- 4. November 1631, † 24. Dezember 1660), Verheiratet mit Willem II von Oranien # Jakob II. (
- 14. Oktober 1633, † 6. September 1701), # Elisabeth (
- 29. Dezember 1635, † 8. September 1650 ), # Anne (
- 17. März 1637, † 5. November 1640 ), # Catherine (
- /† 29. Juni 1639), # Heinrich (
- 8. Juli 1640, † 13. September 1660 ), Herzog von Gloucester, # Henriette Anne, genannt Minette (
- 16. Juni 1644, † 30. Juni 1670), Philippe d'Orléans.

Kinder

Karl II. hinterliess keine legitimen Kinder und Thronerben. Er war Vater zahlreicher Kinder mit seinen offiziellen Mätressen, die er fast alle anerkannte. Die Anzahl weiteren illegitimer Kinder soll bei 350 liegen, eine Zahl die ihm schon zu Lebzeiten zugeschrieben wurde und nie überprüft werden konnte. # Mit Marguerite oder Margaret de Carteret ## Einge Autoren berichten sie brachte 1646 einen Sohn zur Welt. James de la Cloche oder auch de Carteret genannt, starb im Jahre 1667. #Mit Lucy Walter (1630 - 1658) ##James Crofts Scott, Herzog James von Monmouth, erster Duke of Monmouth, (1649 - 1685), erhoben zum Duke of Monmouth (1663) in England und zum Duke of Buccleuch (1663) in Schottland ##Mary Crofts, nicht anerkannt. Sie heiratete William Sarsfield, später William Fanshaw und arbeitete als Heilerin in Covent Garden. #Mit Elizabeth Killigrew (1622 - 1680) ##Charlotte Jemima Henrietta Maria Boyle, Fitzcharles (1650 - 1684) #Mit Catherine Pegge, Lady Green ##Charles FitzCharles, erster Earl of Plymouth (1657 - 1680), auch Don Carlos genannt, zum Earl of Plymouth erhoben (1675) ##Catherine Fitzcharles (1658, starb noch im Kleinkindalter) #Mit Barbara Villiers (1640 - 1709) ##Anne Palmer (1661 - 1722), mögliche Väter waren auch der Graf von Chesterfield bzw. Karl II., sie wurde später zur Gräfin von Sussex ernannt und von Karl anerkannt. ##Charles (Fitzroy) Palmer (1662-1730), später wurde er zu Lord Limerick, Earl of Southampton, Herzog von Southampton und zum zweiten Herzog von Cleveland ernannt. ##Henry Fitzroy (1663-1690), wurde später zum Earl of Euston und Herzog von Grafton ernannt. ##Charlotte Fitzroy (1664-1718), wurde später zur Countess of Lichfield ernannt. ##George Fitzroy (1665-1716), wurde später zum Earl of Northumberland und Herzog von Northumberland ernannt. ##Barbara (Benedicta) Fitzroy (1672 - 1737), sie wurde zwar anerkannt, aber war vermutlich die Tochter von John Churchill, dem Herzog von Marlborough. #Mit Nell Gwyn (1642 - 1687) ##Charles Beauclerk (1670-1726), wurde später zu, Graf von Burford, dann zum Herzog von Albany ernannt. ##James Beauclerk (1671-1681) #Mit Louise de Kérouaille (1648 - 1734) ##Charles Lennox (1672-1723), wurde mit nur drei Jahren zum ersten Herzog von Richmond und später zum ersten Herzog von Lennox ernannt. #Mit Mary 'Moll' Davis, ##Mary Tudor (1673-1726), verheiratet mit Edward Radclyffe (1655-1705), den zweiten Earl of Derwentwater zwischen 1687-1705. Nach Edward's Tod heiratete sie den Erben und Sohn von Col. James Hraham, Henry Graham. Nach dem Tode von Henry heiratete sie 1707 James Rooke. #Weitere bekannte Mätressen und Geliebte ##Cristabella Wyndham, seine Ziehmutter die ihn angeblich als Vierzehnjährigen verführte ##Hortense Mancini, Herzogin von Mazarin ##Winifred Wells, eine der Hofdamen der Königin ##Mrs Jane Roberts, die Tochter eines Pfarrers ##Mary Sackville - Witwe des Earl of Falmouth ##Elizabeth Fitzgerald, Gräfin von Kildare

Vorfahren

┌──> Heinrich Stewart (1545 1567) │ Herzog von Albany und Earl of Ross, Herzog von Darnley │ ┌──>Jakob VI. von Schottland (1566 1625) │ │ ab 1567 als Jakob VI. König der Schotten und seit 1603 als Jakob I. │ │ König von England und Irland │ │ │ └──> Maria Stuart (1542 1587) Mary, Queen of Scots │ Königin von Schottland │ ┌──> König Karl I.,(16251649) König von England,Schottland,Irland │ │ │ │ ┌──> König Friedrich II. (15341588) │ │ │ König von Dänemark │ │ │ │ └──>Anna von Dänemark (15741619) │ │ │ │ │ └──> Sophie von Mecklenburg │ │ Karl II. (16301685) König von England, Schottland und Irland │ │ ┌──> Anton von Bourbon (15181562) Antoine de Bourbon │ │ Herzog von Bourbon und Vendôme, König von Navarra │ │ │ ┌──>Heinrich IV. von Frankreich (1553Johanna von Albret (15291572), Johanna III. │ │ Königin von Navarra │ │ └──> Henrietta Maria von Frankreich (16091669) │ │ ┌──> Franz I. (15411587) │ │ Großherzog der Toskana │ │ └──> Maria von Medici (15731642), Regentin für Ludwig XIII. │ │ └──> Erzherzogin Johanna von Österreich (15471578) Erzherzogin von Österreich, Prinzessin von Ungarn und Böhmen

Literatur


- Antonia Fraser: King Charles II, Phoenix Books, London 2004, ISBN 0-7538-1403-X
- Derek Parker: Nell Gwyn, Sutton, London 2000, ISBN 0-7509-1992-2

Weblinks

Karl II. Karl II. Karl II. Kategorie:Mann Kategorie:Geboren 1630 Kategorie:Gestorben 1685 ja:チャールズ2世 (イングランド王)

Demokratie

Die Demokratie (griechisch δημοκρατία, von δήμος, démos – Volk und κρατία, kratía – Macht, Herrschaft, Kraft, Stärke), ursprünglich von Aristoteles abwertend im Sinne von »Herrschaft des Pöbels« gebraucht, bezeichnete zunächst die direkte Volksherrschaft (heute: Direktdemokratie, Radikaldemokratie, Basisdemokratie). Heute wird »Demokratie« zumeist als allgemeinerer Sammelbegriff für Regierungsformen gebraucht, deren Herrschaftsgrundlage aus dem Volk abgeleitet wird. In den so genannten Repräsentativen Demokratien werden hierzu von den Bürgern eines Staates Repräsentanten gewählt, die über Parlamente und in der Regierung im Auftrag des Volkes Herrschaft ausüben sollen. Bei vorwiegend direkt-demokratischen Regierungsformen übt das Volk die Macht selbst aus, zum Beispiel mittels Volksentscheiden, kooperativer Planung. Entscheidendes Merkmal der Demokratie ist die Möglichkeit, die jeweilige Regierung durch eine Abstimmung (entweder des Volkes oder gewählter Vertreter) austauschen zu können, hierin unterscheidet sie sich von der tyrannischen Staatsform. Umgangssprachlich wird unter demokratisch oft auch eine alle Beteiligten gerecht einbeziehende Vorgehensweise verstanden. Daraus folgt auch das im folgenden dargestellte Demokratieverständnis, das Bestandteile der westlichen/bundesdeutschen Vorstellung vom bürgerlich-humanistischen (Rechts-)Staat unter dem Begriff Demokratie subsumiert, die mit ihm weder semantisch noch historisch erklärbar sind. Frühe Demokratietheoretiker der Neuzeit standen dem Prinzip vom Rechtsstaat oder einer Verfassung skeptisch gegenüber, da diese die Macht des Volkes souverän zu entscheiden, beeinträchtigen würden – ebenso wie frühe liberale Theoretiker die Demokratie skeptisch sahen, da eine konsequente Demokratie auch problemlos in die individuellen Freiheitsrechte des Einzelnen eingreifen könnte. Zum westlichen Demokratieverständnis gehören, neben der Beteiligung aller Bürger, der Rechtsstaat und die Sicherung der Menschenrechte. In Deutschland wird die Demokratie durch das Grundgesetz als tragendes Verfassungsprinzip festgelegt. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (Art. 20, Abs. 2 GG). Auch in der österreichischen Bundesverfassung heißt es bereits im Artikel 1: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Geschichte

Die Geschichte der Demokratie ist eng verknüpft mit der Idee der Naturrechte, heute eher bekannt unter dem Begriff der Menschenrechte. Ausgehend davon wurde die Idee der Gleichberechtigung der Freien entwickelt, die sich in den frühen Ansätzen zu demokratischen Gesellschaften wiederfindet. Die Mitgestaltungsbefugnisse eines Menschen hingen zunächst, wie von eben genanntem Begriff impliziert, am Status der Person: Nur Freie – was Sklaven, Frauen und Nicht-Bürger ausschloss – hatten diese Rechte inne. Als erste Verwirklichung der Demokratie in der Geschichte wird die Attische Demokratie angesehen, die nach heftigem Ringen des Adels und der Reichen mit dem einfachen Volk errichtet worden war und allen männlichen Vollbürgern der Stadt Athen Mitbestimmungsrechte in der Regierung gewährte. Beamte wurden per Los bestimmt oder gewählt. Eine Gewaltenteilung im modernen Sinne gab es jedoch nicht. Die Staatsform war nicht unumstritten, gewährte sie doch beispielsweise den Bürgern das Recht, Mitbürger, die als gefährlich für die Demokratie angesehen wurden, in die Verbannung zu schicken (siehe auch Ostrakismos, Scherbengericht) – eine Praxis, die recht häufig und nicht immer zum Wohle Athens angewandt wurde. Auch waren die Beschlüsse der Volksversammlung leicht beeinflussbar – der Demagoge trat auf und sollte nicht selten eine unglückliche Rolle in der Politik Athens spielen (vgl. Kleon und Alkibiades sowie Peloponnesischer Krieg). Auch in anderen Poleis des attischen Seebunds wurden Demokratien eingerichtet, die aber vor allem dafür sorgen sollten, dass die Interessen Athens gewahrt wurden. Der bekannte Althistoriker Christian Meier erklärte die Einführung der Demokratie durch die Griechen dadurch, dass sie entdeckt hätten, dass Demokratie die Antwort auf die Frage ist, wie es der Politik gelingen kann, auch die Herrschaft selbst zum Gegenstand von Politik zu machen (vgl. Christian Meier, Die Entstehung des Politischen bei den Griechen, Frankfurt a.M. 1980). Der antike Philosoph Aristoteles verwendet den Begriff Demokratie in seiner Politik negativ, um die Herrschaft der Armen zu bezeichnen; diese "entartete Staatsform" würde nicht das Wohl der Allgemeinheit, sondern nur das Wohl eines Teils der Bevölkerung (eben der Armen) verfolgen. Allerdings lehnte er die Demokratie (in ihrer gemäßigten Form) nicht strikt ab, wie etwa noch sein Lehrer Platon dies tat. Aristoteles plädierte aber für eine Form der Mischverfassung zwischen Demokratie und Oligarchie, die so genannte Politie. Auch die römische Republik verwirklichte bis zur schrittweisen, kontinuierlichen Ablösung durch den Prinzipat eine Gesellschaft mit rudimentären demokratischen Elementen, basierend auf der Idee der Gleichberechtigung der Freien bei der Wahl der republikanischen Magistrate, auch wenn freilich das oligarchische Prinzip bestimmend war. Es sei aber doch darauf hingewiesen, dass der Historiker Fergus Millar einen anderen Standpunkt vertritt und die römische Republik viel mehr als eine Art direkt-demokratisches Staatswesen interpretiert hat; die diesbezügliche Diskussion ist noch nicht beendet. Die historisch für uns bedeutendere Leistung Roms dürfte allerdings die Etablierung einer frühen Form eines Rechtsstaats sein – einem Konzept, das ebenfalls eng mit unserem heutigen Verständnis von Demokratie zusammenhängt. Zur Zeit des Mittelalters wurden die demokratischen Ideen nahezu vollständig aus Europa verdrängt, nur in den Reichsstädten mit Bürgerrechten und Teilen der Schweiz überlebten diese Ideen teilweise. Ab dem 17. Jahrhundert wurde von Jean-Jacques Rousseau der Begriff der Volkssouveränität propagiert, John Locke und Charles de Secondat Montesquieu etablierten im 18. Jahrhundert den Begriff der Gewaltenteilung – beides wird als elementarer Bestandteil eines modernen, demokratischen Rechtsstaates betrachtet. Gleichzeitig hatten sich in den USA fünf Indianer-Stämme zum Bund der Irokesen zusammengeschlossen und sich eine Räte-Verfassung gegeben. Benjamin Franklin und andere amerikanische Staatsmänner ließen sich hinsichtlich der Ausgestaltung der amerikanischen Verfassung von den Irokesen anregen. Die Vorarbeiten dieser Philosophen, das Vorbild des englischen Parlamentarismus und auch das Vorbild der irokesischen Verfassung fanden Berücksichtigung, als mit der Verfassung der USA 1787 der erste moderne demokratische Staat, die USA, entstand. Polen war dann der zweite Staat mit einer demokratischen Verfassung (3. Mai 1791) und somit der erste in Europa. Diese Prozesse inspirierten ebenfalls die Französische Revolution, wenn auch erst eine schrittweise Demokratisierung der anderen europäischen Länder erfolgte (und keineswegs überall, siehe das zaristische Russland, Österreich-Ungarn, Preußen etc.), wobei auch der bereits ehrwürdige englische Parlamentarismus besondere Erwähnung verdient.

Repräsentation

Das »Volk« ist keine Einzelinstanz mit einem freien Willen, sondern eine (meist sehr große) Anzahl von gleichberechtigten Individuen, von denen jedes seinen eigenen, freien Willen hat. Aufgabe demokratischer Systeme ist es also, sich so zu organisieren, dass dabei die Einzelinteressen ausgeglichen werden und sich die Entscheidungen nach einem emergierenden Gesamtwillen richten. Da in der Praxis jedoch das Staatsvolk nicht über jedes Detail des politischen Tagesgeschäftes entscheiden kann, haben sich alle bestehenden Demokratien dergestalt organisiert, dass – meist auf mehreren Ebenen wie Gemeinde, Land, Staat etc. gestaffelt – Teile der Souveränität in Einzelentscheidungen an gewählte Volksvertreter abgegeben werden. Das Volk gibt dann in Wahlen die »grobe Linie« vor, an der sich die Vertreter zu orientieren haben (bzw. in der Praxis orientieren, da davon ihre Wiederwahl abhängt). Diese Vertreter sollen als Repräsentanten der Wählergemeinde agieren, von der sie gewählt wurden und deren Interessen und Ziele sie in den entsprechenden Gremien im Interesse ihrer Wähler durchsetzen sollen. Der Einfluss, den das Volk als Souverän während der Amtszeit der gewählten Vertreter auf diese behält, unterscheidet sich in den unterschiedlichen Demokratieformen. In manchen Systemen wie in der Schweiz behält das Volk ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen der Volksvertreter, in anderen besteht lediglich ein Petitionsrecht, wieder andere beschränken sich auf das Wahlrecht für die Volksvertretung. Es gibt auch, darauf sei an dieser Stelle hingewiesen, immer wieder die Forderung nach einer Umsetzung von radikaldemokratischen Systemen, die ohne Volksvertreter auskommen sollen oder das Repräsentationsprinzip verachten (siehe z. B. Partizipatorische Demokratie). Dabei handelt es sich um theoretische Modelle, die in diesem Artikel nicht weiter betrachtet werden. Auch wenn Wahlen ein wesentliches Grundkriterium für Demokratien sind, so sind sie nicht die Einzige: Wesentlich zeichnet sich eine Demokratie durch die Freiheiten und Rechte aus, die ihre Bürger gegenüber dem Staat beanspruchen können. Damit muss eine Demokratie unabdingbar die Menschenrechte gewährleisten. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Wahlrecht, das Diskriminierungsverbot, das Recht auf freie Meinungsäußerung und eine unabhängig funktionierende Judikative als konstituierende Grundbausteine einer Demokratie zu nennen.

Verschiedene Demokratieformen

Demokratie findet sich umgesetzt u. a. in folgenden Formen wieder. Neben diesen Demokratievarianten in der Praxis gibt es eine Vielzahl von Theorien, die noch weitere Auffassungen über Demokratie vertreten (siehe Demokratietheorien).

Repräsentative und direkte Demokratie

In der repräsentativen Demokratie geht die Staatsgewalt insoweit vom Volke aus, als dieses in Abständen von meistens 4 bis 5 Jahren Repräsentanten wählt (Personen oder Parteien), die die politischen Entscheidungen für die Zeit der nächsten Wahlperiode treffen. Beim reinen Verhältniswahlrecht kann der Wähler eine Partei benennen, die seinen politischen Vorstellungen am nächsten kommt. Im Parlament sind die Parteien dann etwa mit der Stärke vertreten, die ihrem Stimmenanteil entspricht. Beim reinen Mehrheitswahlrecht zieht aus jedem Wahlkreis derjenige Bewerber ins Parlament ein, der dort die meisten Stimmen auf sich vereint. Verschiedene Mischformen kommen vor. In der Stochokratie werden die Vertreter des Volkes per Los bestimmt! In der direkten Demokratie liegt die gesamte Macht beim Volk.In der Praxis tritt diese Form der Demokratie auf Staatsebene allerdings nie auf; es wird vielmehr auf die plebiszitäre Elemente gesetzt, wobei das Volk nur in wichtigen Entscheidungen per Volksentscheid unmittelbar beteiligt wird. Das Rätesystem schließlich stellt eine Mischform zwischen direkter und repräsentativer Demokratie dar. Die meisten modernen Demokratien sind repräsentative Demokratien, teilweise mit direktdemokratischen Elementen wie Volksentscheiden auf nationaler oder kommunaler Ebene. Die Schweiz ist auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene eine plebiszitäre Demokratie, wobei auf nationaler und in den meisten Kantonen auch auf kantonaler Ebene und in größeren Städten auf kommunaler Ebene ein Parlament Legislative ist, und das Volk bei Parlamentsentscheiden nur über Verfassungsänderungen und über Gesetzesänderungen abstimmt. Zusätzlich gibt es für das Volk noch das Recht der Verfassungsinitiative, bei dem eine Anzahl Bürger eine Änderung der Verfassung vorschlagen kann, über die obligatorisch abgestimmt werden muss. Zudem kann mit genügend Unterschriften eine Volksabstimmung (Referendumsabstimmung) über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz erzwungen werden. Einige kleine Kantone haben statt des Parlaments die Landsgemeinde. Auf kommunaler Ebene gibt es in kleineren Orten keine Volksvertretung, sondern Entscheide werden direkt in einer Bürgerversammlung diskutiert und abgestimmt.

Präsidentielle und parlamentarische Demokratie-Systeme

Nach dem klassischen Prinzip der Gewaltenteilung sind in Demokratien die Gesetzgebung und die Regierung zu trennen. In der Praxis sind (zum Beispiel über Parteizugehörigkeiten) beide nicht unabhängig voneinander zu sehen: Die Fraktion, die die Mehrheit im Bereich der Gesetzgebung hat, stellt in der Praxis meist auch die Regierung. Der Unterschied zwischen einer eher präsidentiell und einer eher parlamentarisch ausgerichteten Demokratie liegt nun in den praktischen Auswirkungen des verfassten Machtverhältnisses zwischen Regierung und Gesetzgebung. Präsidentielle orientierte Ausprägungen (Beispiel USA) zeichnen sich durch eine starke Stellung des Regierungschefs, des Präsidenten, gegenüber dem Parlament aus, in parlamentarischen Systemen regiert das Parlament in der Praxis ein Stück weit mit. Praktische Auswirkungen haben zum Beispiel die Zustimmungspflichtigkeit des Parlamentes bei bestimmten Entscheidungen (in den USA beispielsweise kann der Präsident frei einen Militäreinsatz befehlen, in der Bundesrepublik benötigt der Kanzler hierfür in aller Regel ein positives Votum des Parlamentes.), oder Fragen des Haushaltsrechtes. Bei präsidentiell orientierten Systemen findet man häufig eine Direktwahl des Präsidenten durch das Volk, um die starke Machtstellung stärker vom Souverän abhängig zu machen. In einer parlamentarischen Demokratie wird die Regierung meist vom Parlament gewählt und kann vom Parlament auch wieder abgesetzt werden.

Mehrheitsdemokratie, Konkordanzdemokratie und Konsensdemokratie

In Mehrheitsdemokratien wird die Regierung aus Parteien zusammengesetzt, die im Parlament die Mehrheit haben. Damit hat die Regierung gute Chancen, ihre Vorschläge beim Parlament durchzubringen. Bei einem Regierungswechsel kann jedoch das Pendel wieder in die entgegengesetzte Richtung laufen. Großbritannien und die USA sind Beispiele für Mehrheitsdemokratien. In einer Konkordanzdemokratie, werden öffentliche Ämter nach Proporz oder Parität verteilt. Alle größeren Parteien und wichtigen Interessengruppen sind an der Entscheidungsfindung beteiligt und die Entscheidung ist praktisch immer ein Kompromiss. Der Entscheidungsprozess braucht mehr Zeit und große Veränderungen sind kaum möglich, andererseits sind die Verhältnisse auch über längere Zeit stabil und es werden keine politischen Entscheide bei einem Regierungswechsel umgestürzt. Die Schweiz ist ein Beispiel für eine Konkordanzdemokratie. Die Abgrenzung von Konkordanz- und Konsensdemokratie ist schwierig und variiert sehr stark je nach Autor. Vielfach werden die Begriffe in der Literatur gleichgesetzt, die Unterschiede sind dann auch tatsächlich marginal. Konsensdemokratien zeigen gemeinhin eine ausgeprägte Machtteilung in der Exekutive, ein gleichberechtigtes Zwei-Kammern-System, die Nutzung des Verhältniswahlrechts und eine starre, nur durch Zweidrittel Mehrheit zu ändernde Verfassung. Deutschland passt sehr gut in dieses Raster und wird daher als Konsensdemokratie geführt.

Rätedemokratie

Nenn-Demokratien

Heutzutage wird kaum ein Staat der Welt von sich behaupten, nicht demokratisch zu sein. In der Regel wird entweder der Begriff »Demokratie« oder »Republik« im Staatsnamen geführt. Dennoch führen einige Staaten die Demokratie zwar im Namen, denen wesentliche demokratische Elemente (zum Beispiel allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen) fehlen. So wird zum Beispiel die Verwendung des Namens »Deutsche Demokratische Republik« für den sozialistischen deutschen Staat zwischen 1949 und 1990 von den meisten Menschen als nicht zutreffend erachtet, da die Staatsgewalt de facto nicht vom Volke ausging. (Im sowjetischen Machtbereich sprach man euphemistisch lieber von »Volksdemokratie«.) »Nenn-Demokratie« trifft auch auf vorgeblich »demokratische« Abstimmungen zu, mit denen in diktatorischen Systemen Obrigkeitsentscheidungen durch das Staatsvolk »abzunicken« sind (typisch: 99,8% Ja-Stimmen). Nach neueren Studien sind nur ca. 75 Nationen der Welt »anspruchsvolle Demokratien«, führen den Namen also nicht nur pro forma (Hans Vorländer).

Gesellschaftliche Perspektive

Neben den dargestellten Definitionen zur Demokratie als Methode, realisiert durch politische Institutionen, bedarf der demokratische Gedanke auch einer Verwirklichung in der Gesellschaft, damit die Prinzipien der demokratischen Staatsform auch in der Realität erfahrbar werden. Diese Auffassung, die das Demokratieprinzip auf möglichst alles ausdehnen will, also den Begriff der Volksherrschaft wörtlich nimmt, wird als Partizipatorische Demokratie bezeichnet. Erst durch den Zugang zu Bildung für alle wird in Europa der Idealgedanke der Demokratie durch Ablösung der Monarchie ermöglicht, denn in einer Demokratie verläuft die politische Willensbildung von unten nach oben, wird also aus der Mitte der Bevölkerung an die Eliten getragen. In einer Diktatur, sowie in allen totalitären Systemen, ist dies genau umgekehrt, hier wird die politische Willensbildung von einer Elite der Bevölkerung manipulativ aufoktroyiert. Demokratie sollte nicht verordnet, sondern als organischer Prozess verstanden werden, der in der Öffentlichkeit stattfindet und eine pluralistische Meinungsbildung ermöglicht und fördert. Hierdurch und durch den damit zwingend einhergehenden Schutz von Grundrechten (z. B. Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit) sowie durch die Instrumentarien der politischen Bildung und der öffentlichen Berichterstattung über gesellschaftliche und politische Ereignisse soll eine Eigendynamik zustande kommen. Auf diese Weise entstehen organisierte Interessensgruppen, die Einfluss auf die Politik nehmen können. In Brasilien entwickelte sich im Umfeld der Weltsozialforen auch Formen der partizipatorischen Demokratie mit dem Recht, direkt auf die Budgetverwendung Einfluss zu nehmen (sog. [http://www.goethe.de/br/poa/buerg/de/framebag.htm »Beteiligungshaushalt« oder »Bürgerhaushalt«]) . Nebst diesen generellen Ausführungen muss gerade aus gesellschaftlicher Perspektive die "Bedrohung" der nationalstaatlichen Demokratie durch die Globalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft genannt werden. Da zumeist die Exektutive (Regierung und Verwaltung) stark in den aussenpolitischen Beziehungen kompetent sind, werden die Entscheidungen vermehrt durch diese Organe und weniger durch das Volk und das Parlament gefällt. Beispielsweise haben im Europäischen Ministerrat - eben - nur die Minister Einsitz. Betroffen von dieser Entwicklung sind v.a. Staaten, mit einer stark ausgebauten direkten Demokratie, so z.B. die Schweiz. Um dieser Problematik entgegen zu treten werden neue Konzepte der Mitwirkung gefordert. Ein gangbarer Weg besteht z.B. darin neue Beschlussformen für die Parlamente zu kreieren, mit denen sie der Regierung in präziser Weise Aufträge erteilen können. Die Mitsprache des Volkes kann beispielsweise durch Staatsvertragsreferenden oder durch - flexiblere, modifizierte - Volksinitiativen gesichert werden.

Deutschlands Weg zur Demokratie

siehe dazu:
- Georg Büchner, der Vormärz und die Revolution von 1848/49
- Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche und die folgende Biedermeier-Zeit
- Ferdinand Lassalle, Begründer der Sozialdemokratie
- Deutsches Reich unter Otto von Bismarck
- Novemberrevolution, Weimarer Republik und Weimarer Verfassung
- Zeit des Dritten Reiches
- Grundgesetz der BRD
- Verfassung der DDR
- Wiedervereinigung

Bewertung

Demokratische Strukturen haben sich in vielen Staaten durchgesetzt, ebenso in einigen Kirchen, z. B. Presbyterianische Kirchen, Evangelisch-methodistische Kirche, Schweizer Landeskirchen (in der Schweiz werden sogar katholische Pfarrer von der Gemeinde gewählt), jedoch kaum in der Wirtschaft (Ausnahme Genossenschaften). In der Politikwissenschaft sprechen einige Denker vom demokratischen Frieden unter Verweis darauf, dass Demokratien in der Geschichte bisher kaum Kriege gegeneinander geführt hätten, und werten dies als besonders positive Eigenschaft des demokratischen Systems. Allerdings kann zumindest die athenische Ur-Demokratie nicht als Beispiel für diese These herangezogen werden. Immanuel Kant schätzte Demokratien deshalb als vergleichsweise friedlich ein, da ihre Wähler sich ungern selber in einen Krieg schicken würden (Vgl. die Schrift namens Zum ewigen Frieden von 1795). Dies ist jedoch in der Friedens- und Konfliktforschung umstritten; als sicher gilt, dass Demokratien in dyadischen Beziehungen friedlich sind, dass im monadischen System Demokratie allein jedoch noch keine hinreichende Bedingung für friedlicheres Verhalten ist. Der indische Nobelpreisträger Amartya Sen betont die wohlfahrtssichernde Kontrollfunktion der Demokratie. Ohne Demokratie gebe es für die Herrschenden keine Anreize, die Interessen der Mehrheitsbevölkerung zu vertreten. Demokratie sei somit ein Schutz vor Armut und Hunger. Das demokratische Prinzip hat jedoch auch Grenzen. Mehrheitsentscheidungen können beispielsweise zu einer Benachteiligung von Minderheiten führen (siehe auch Tocquevilles Warnung vor der »Tyranei der Mehrheit«). Zudem kritisiert die partizipatorische Demokratietheorie, dass zu wenig Mitentscheidungs- und Selbstverwirklichungsmöglichkeiten in der modernen Demokratie gegeben sind. Deshalb sind in einer Demokratie oft unverletzliche Grundrechte wie die allgemeinen Menschenrechte und Grundsätze der Nichtdiskrimierung durch die Verfassung garantiert, die auch durch Mehrheitsbeschluss nicht aufgehoben werden können. So steht das Grundprinzip des Minderheitenschutzes, das Teil des wichtigen Freiheitskonzeptes des Pluralismus ist, als Ausgleich gegen das Mehrheitsprinzip. Zum Schutz von Minderheiten kennt die Schweiz das so genannte Ständemehr: Neben der Mehrheit der Stimmen muss auch die Mehrheit der Kantone (Stände) eine Verfassungsänderung befürworten (bei Gesetzesänderungen gilt das einfache Volksmehr). Da noch nie eine »echte« Demokratie eine andere angegriffen hat, sieht der Amerikaner Francis Fukuyama in der weltweiten Demokratisierung, in Verbindung mit der Etablierung der Freien Marktwirtschaft, das Ende aller Kriege und somit das Ende der Geschichte, was freilich höchst umstritten ist. Insgesamt gelten demokratische Strukturen als eher langsam und ungeeignet für schnelle Anpassung an wechselnde Umstände, zumal die Wahlentscheidungen nicht immer nach objektiven Kriterien getroffen werden (siehe auch Demagogie, Polemik). Andererseits können demokratische Strukturen für Stabilität und teilweise vorhersagbare Verhältnisse sorgen, sofern die Gesellschaft stabil ist. Außerdem verfügen Demokratien über eine breitere Legitimationsbasis und können den Präferenzen der Wähler Rechnung tragen. Zudem ist nur in einer Demokratie die Möglichkeit gegeben, die politische Spitze ohne Blutvergießen auszutauschen, ebenso gewährleistet sie ein hohes Maß an sozialer Integration.

Zitate


- »Die Verfassung, die wir haben (...) heißt Demokratie, weil der Staat nicht auf wenige Bürger, sondern auf die Mehrheit ausgerichtet ist.« (Thukydides, Geschichte des Peloponnesischen Krieges, II 37; ursprünglich Bestandteil der Präambel des EU-Verfassungsentwurfs)
- »Maßstab der Aristokratie ist die Tugend, der Oligarchie der Reichtum, der Demokratie die Freiheit« (Aristoteles, Politik, 1294a10 ff.)
- »The government of the people, by the people, for the people.« (Die Regierung des Volkes, durch das Volk, für das Volk.) Abraham Lincoln über das Wesen der Demokratie, Gettysburg Address, 1863
- »Liberalität, die unterschiedslos den Menschen ihr Recht widerfahren lässt, läuft auf Vernichtung hinaus wie der Wille der Majorität, die der Minorität Böses zufügt und so der Demokratie Hohn spricht, nach deren Prinzip sie handelt.«
(Theodor W. Adorno: Minima Moralia, Teil 1, 1944)
- »Democracy is the worst form of government – except for all those other forms, that have been tried from time to time.« (Demokratie ist die schlechteste Regierungsform – außer all den anderen Formen, die von Zeit zu Zeit ausprobiert worden sind.)
(Winston Churchill in einer Rede im Unterhaus am 11. November 1947)
- »Unter all den Namen dessen, was man ein wenig schnell in der Kategorie der 'politischen Regierungsform' klassifiziert (ich glaube nicht, dass 'Demokratie' letztlich eine politische Regierungsform bezeichnet), ist der ererbte Begriff der Demokratie der einzige, der die Möglichkeit aufnimmt, sich in Frage zu stellen, sich selbst zu kritisieren und sich in unbestimmter Weise selbst zu verbessern. Wenn es sich dabei noch um den Namen einer Regierungsform handelte, dann um den des einzigen 'Regimes', das sich seiner eigenen Perfektionierbarkeit stellt, also seiner eigenen Geschichtlichkeit – und so verantwortlich wie möglich, würde ich sagen, sich der Aporie der Unentscheidbarkeit annimmt, auf deren Grund ohne Grund er sich entscheidet.«Jacques Derrida (2001; in: Philosophie in Zeiten des Terrors, ISBN 3865723586, S. 161)

Siehe auch


- Liste der Staatsformen
- Demokratietheorie

Literatur

Einführung und Geschichte

- Konrad H. Kinzl (Hrsg.): Demokratia. Der Weg zur Demokratie bei den Griechen. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995, ISBN 3-534-09216-3.
- Conze, Werner/Koselleck, Reinhart/Maier, Hans/Meier, Christian/Reimann, Hans Leo: Demokratie. in: Geschichtliche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch-sozialen Sprache in Deutschland, hrsg. von Otto Brunner/Werner Conze/Reinhart Koselleck, Bd. 1, Stuttgart 1972, S. 821-899. Grundlegende Erläuterung des Demokratiebegriffs von der Antike bis in die Moderne, einschließlich Literaturangaben.
- Hans Vorländer: Demokratie. Beck Wissen, München 2003. Knappe Einführung in die Thematik.
Demokratietheorien im Vergleich

- Manfred G. Schmidt: Demokratietheorien. Eine Einführung. 3. Aufl., Opladen 2000. Grundlegende Einführung mit umfangreichen Literaturangaben; der Bogen spannt sich von Aristoteles bis hin zu den modernen Demokratietheorien. ISBN 3-8252-1887-2
- Oliver Flügel/Reinhard Heil/Andreas Hetzel: Die Rückkehr des Politischen. Demokratietheorien heute, Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 2004, ISBN 3-534-17435-6, [http://www.demokratietheorie.de/rueckkehr.html Leseprobe]
Aktuell diskutierte Arbeiten

- Robert D. Putnam, Robert Leonardi, Raffaella Nanetti: Making Democracy Work. Civic Traditions in Modern Italy. Princeton: Princeton University Press, 1994. ISBN 0-69103738-8
- Johannes Heinrichs: Revolution der Demokratie. Eine Realutopie für die schweigende Mehrheit. Berlin: Maas, 2003. ISBN 3-929010-92-5

Weblinks


- [http://www.bpb.de/publikationen/WRYH61,,0,Demokratie.html Informationen zur politischen Bildung, Heft 284 (Demokratie)]
- [http://www.politikwissen.de/lexikon/demokratie.html Demokratie, aus: Heidelberger Online Lexikon der Politik]
- [http://www.dhs.ch/externe/protect/textes/d/D9926.html Historisches Lexikon der Schweiz – Demokratie]
- [http://www.dadalos.org/deutsch/Demokratie/Demokratie/inhalt/inhalt.htm Demokratie auf dem UNESCO Bildungsserver] ! Kategorie: Staatsphilosophie Kategorie: Demonstration Kategorie: Politik ja:民主主義 ko:민주주의 simple:Democracy th:ประชาธิปไตย

Gericht

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung. Es trifft die Entscheidung über konkrete Sachverhalte.

Deutschland

Der Aufbau der staatlichen Gerichte wird durch die Gerichtsverfassung geregelt. Staatliche Gerichtsbarkeiten in der Bundesrepublik Deutschland sind die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Ferner besteht, um die Einheit der Rechtsprechung zu wahren, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Disziplinargerichtsbarkeit und die Ehrengerichtsbarkeit werden in der Regel unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefasst. Ein weiterer Spezialfall stellt die Verfassungsgerichtsbarkeit dar. Die private Gerichtsbarkeit, z. B. durch Schiedsgerichte, ist in Deutschland nicht ausgeschlossen. Spricht man vom Gerichtsaufbau, bezeichnet der Begriff "Gericht" eine Behörde (so z. B. Amtsgericht etc.). Das Gericht kann aber auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt. Die Beteiligung Privater als ehrenamtliche Richter kommt im Strafverfahren vor, ferner in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, ggf. auch bei den Verwaltungsgerichten. Im Strafprozess heißen die ehrenamtlichen Richter Schöffen. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z.B. GVG, ZPO) und nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird. Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist fest geregelt.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben

Schweiz

Siehe auch: Politisches_System_der_Schweiz#Judikative In der Schweiz ist die Rechtspflege kantonal geregelt. Die Organisation ist meist im sog. Gerichtsverfassungsgesetz festgelegt. Welches Gericht tätig wird, bestimmt sich nach der Zuständigkeit festgelegt im Gerichtsstandsgesetz. Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Abteilung, etc) zuständig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz.

Österreich

Siehe unter Gerichtsorganisation in Österreich

Historisch

Ein Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem Spätmittelalter eine territoriale Einheit für Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten. Siehe auch: Oberes Gericht

USA

Siehe unter Gerichtsorganisation in den USA

Zitat


- "Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit." (Aus "Krieg und Frieden" von Leo Tolstoi - Übersetzung: Werner Bergengruen)

Siehe auch


- Kriegsgericht
- Militärgericht
- Jüngstes Gericht
- Tierprozess ! ja:裁判所

Grundgesetz

right Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), die Verfassung des deutschen Staates, ist die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Bedeutung haben aufgrund der Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus die im Grundgesetz verankerten Grundrechte. Sie binden, anders als in der Weimarer Reichsverfassung, die Staatsgewalt als unmittelbar geltendes Recht ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_1.html Artikel 1]). Das Bundesverfassungsgericht wahrt die Funktion der Grundrechte und entwickelt sie weiter. 1949 nur für die westlichen Besatzungszonen in Kraft gesetzt, nicht als dauerhafte Verfassung gedacht und auch nicht so bezeichnet, ist das Grundgesetz durch die deutsche Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 die Verfassung des gesamten Deutschen Volkes geworden (→ [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/pr_ambel.html Präambel]). Bis heute erfolgte keine Volksabstimmung über das Grundgesetz. Seine demokratische Legitimation, die durch Bestätigung durch das Volk bei Wahlen im grundgesetzlichen System nur indirekt erfolgte, ist dennoch unangezweifelt. Auch traf das Grundgesetz von Anfang an eine Grundentscheidung über die Form der politischen Existenz, erfüllte also alle Kriterien eines materiellen Verfassungsbegriffes. Die Grundentscheidungen des Grundgesetzes sind: Demokratie, Rechtsstaat, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat. Neben diesen Grundentscheidungen regelt die Verfassung die Staatsorganisation, sichert individuelle Freiheit und errichtet in der Interpretation des Bundesverfassungsgerichts eine "objektive Wertordnung" (s. Lüth-Urteil). Das Grundgesetz kann nur durch Beschluss einer neuen Verfassung abgelöst werden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_146.html Art. 146]).

Entstehungsgeschichte

Vor dem Parlamentarischen Rat

Zwischen Kriegsende und der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz

Schon vor der Londoner Sechs-Mächte-Konferenz gab es von Seiten der Alliierten Aufforderungen an die in den Besatzungszonen politisch aktiven Deutschen, sich Gedanken über die Konstruktion eines neuen Staates zu machen. So forderte der britische Militärgouverneur, Sir Brian Robertson, am 12. Juni 1947 den in seiner Besatzungszone eingerichteten Zonenbeirat auf, sich zur Struktur eines deutschen Nachkriegsstaates zu äußern. Während in dieser Besatzungszone die Absicht der SPD, einen Zentralstaat zu errichten, noch relativ aussichtsreich erschien, überwog im Länderrat der US-amerikanischen Besatzungszone im Süden Deutschlands mit seinen starken föderalistischen Traditionen in Bayern, Württemberg und Baden die Ansicht, den in Deutschland traditionellen Föderalismus weiterzuführen. Der Begriff "Bundesrepublik Deutschland" wurde jedoch von den französischen Besatzungsbehörden in Württemberg-Hohenzollern im Mai 1947 erstmals verwendet. Während die Landesvertreter relativ stark in dem verfassungsrechtlichen Diskurs mitwirken konnten, blieben die Führungen der Parteien weithin außen vor, zumal sie sich noch nicht deutschlandweit konstituieren konnten und damit als gesamtstaatsbezogene Interessenverbände ausschieden. Dennoch ergab sich bereits in den Jahren 1947 und 1948 eine deutliche Differenz zwischen der Union, die im April 1948 ihre "Grundsätze für eine Deutsche Bundesverfassung" mit stark föderalistischer Prägung vorstellten, und der SPD, die bereits 1947 mit ihren "Nürnberger Richtlinien" jeglichen "Separatismus" verurteilte und die "Reichseinheit" unbedingt bewahren wollte.

Londoner Sechsmächtekonferenz

Die im Februar/März und von April bis Juni 1948 in London stattfindende Konferenz zwischen den drei westlichen Besatzungsmächten Frankreich, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten sowie den drei direkten Nachbarn Deutschlands, Niederlande, Belgien und Luxemburg, beschäftigte sich sehr stark mit der politischen Neuordnung ihres Besatzungsgebietes Westdeutschland. Wegen des beginnenden Kalten Krieges tagten die Siegermächte erstmals ohne die Sowjetunion. Die drei Besatzungsmächte verfolgten zunächst recht unterschiedliche Interessen: Während das zentral organisierte Vereinigte Königreich keine Präferenzen bezüglich der Frage Zentralstaat oder Föderalismus hatte, sondern vielmehr die möglichst problemlose Vereinigung der Trizone mit der sowjetischen Besatzungszone im Auge hatte, plädierten die Vereinigten Staaten für einen nur aus der Trizone bestehenden deutschen Föderalstaat. Für die Franzosen wiederum war die möglichst deutliche Schwächung eines jeden deutschen Staates Hauptziel: Dementsprechend traten sie für eine möglichst lange Besatzungszeit ohne Staatsgründung und die Einbeziehung des Saarlandes in den französischen Staatsverband ein. Da sie sich mit der Position der Verhinderung einer Staatsgründung jedoch nicht durchsetzen konnten, befürworteten die Franzosen einen föderalen Staatsaufbau mit internationaler Kontrolle der Bergbauindustrie. Schlussendlich enthielt das Schlusskommuniqué der Konferenz die Aufforderung an die Deutschen in den westlichen Ländern, einen föderalen Staat aufzubauen. Allerdings sollte dieser föderale westdeutsche Staat kein Hindernis für eine spätere Einigung mit der Sowjetunion über die "deutsche Frage" darstellen. Die Bestätigung dieses Beschlusses durch Frankreich erfolgte erst nach massivem Druck der beiden anderen Alliierten und einer äußerst knappen Abstimmung (297:289) in der Nationalversammlung.

Frankfurter Dokumente

Nachdem die Londoner Beschlüsse in Deutschland eher negativ aufgenommen wurde, sollten die den Ministerpräsidenten am 1. Juli 1948 überreichten Frankfurter Dokumente in einem für Deutschland freundlicheren Ton gehalten werden. Neben der Ankündigung eines Besatzungsstatutes enthielt das wichtigste der drei Dokumente, das Dokument Nr. I, die Ermächtigung an die Ministerpräsidenten, eine Versammlung einzuberufen, die eine demokratische Verfassung mit einer Grundrechtsgarantie und einem föderalen Staatsaufbau auszuarbeiten, die anschließend von den Militärgouverneuren zu genehmigen war. Die Militärgouverneure wollten dabei den Eindruck vermeiden, den Deutschen Verfassungsgrundsätze zu diktieren; sie unterließen es auch, den Ministerpräsidenten eine Frist zur Beantwortung der Dokumente zu setzen. Einzig der späteste Termin für den Zusammentritt der verfassunggebenden Versammlung wurde festgesetzt: der 1. September 1949.

Koblenzer Beschlüsse

Die Tage nach der Übergabe der Frankfurter Dokumente waren von großer Betriebsamkeit in den Landesregierungen und Landtagen geprägt. Vom 8. Juli bis zum 10. Juli 1948 trafen sich die westdeutschen Ministerpräsidenten auf dem Rittersturz in Koblenz in der französischen Besatzungszone. Die Einladung der ostdeutschen Ministerpräsidenten war gar nicht mehr in Betracht gezogen worden. In ihren "Koblenzer Beschlüssen" erklärten die Ministerpräsidenten die Annahme der Frankfurter Dokumente. Gleichzeitig wandten sie sich jedoch gegen die Schaffung eines westdeutschen Staates, da dies die deutsche Teilung zementieren würde. Auch das Besatzungsstatut wurde in seiner vorgeschlagenen Form abgelehnt. Die Militärgouverneure reagierten verärgert auf die Koblenzer Beschlüsse, da sie ihrer Meinung nach in anmaßender Weise die Londoner und Frankfurter Dokumente außer Kraft zu setzen versuchten. Insbesondere der amerikanische Militärgouverneur, Lucius D. Clay, machte die Ministerpräsidenten dafür verantwortlich, dass nun die Franzosen wieder eine für die Deutschen nachteilige Revision der Londoner Beschlüsse fordern würden. In einer weiteren Sitzung am 20. Juli 1948 wurden den Ministerpräsenten die negativen Folgen eines Beharrens auf den Koblenzer Beschlüssen deutlich gemacht. Obwohl eine Verfassung und kein Grundgesetz ausgearbeitet werden sollte, stimmten die Ministerpräsidenten schließlich den Forderungen der Militärgouverneure zu. Auf einer Ministerpräsidentenkonferenz auf Schloss Niederwald hielten die Ministerpräsidenten trotz ihres Eingehens auf die Londoner Beschlüsse an den Koblenzer Beschlüssen als "Empfehlung" und an der Bezeichnung "Grundgesetz" fest. Weiter wurde eine Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Rates durch die Landtage und eine Ratifizierung des Grundgesetzes durch die Landtage und nicht - wie von den Militärgouverneuren gewollt - durch Volksabstimmung angestrebt.

Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee

Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee fand vom 10. bis zum 23. August 1948 statt. Er sollte mehr aus Verwaltungsbeamten denn aus Politikern bestehen. Parteipolitische Erwägungen sollten ganz außen vor bleiben. Die Landtage aus der amerikanischen und der französischen Besatzungszone hielten sich jedoch nicht an diese Empfehlungen. Obwohl nicht klar war, ob die Mitglieder des Konventes einen kompletten Entwurf eines Grundgesetzes oder nur einen Überblick liefern sollten, kristallisierten sich in der Diskussion wichtige Punkte heraus, von denen einige schließlich im Grundgesetz verwirklicht wurden. Dazu zählen eine starke Bundesregierung, die Einführung eines neutralen und wesentlich entmachteten Staatsoberhauptes, der weitgehende Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der späteren Ewigkeitsklausel. Die Ausgestaltung der Ländervertretung war bereits umstritten; sie sollte es über die gesamte Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates bleiben. Während die Bedeutung des Herrenchiemseer Entwurfes umstritten war (es war von einer "privaten" Veranstaltung die Rede, die von "elf x-beliebigen Staatsbürgern" [den Ministerpräsidenten] vereinbart worden sei), hatten die Vorarbeiten des Konventes erheblichen Einfluss auf den Grundgesetzentwurf des Parlamentarisches Rates. Gleichzeitig war der Herrenchiemseer Konvent die letzte große Einflussmöglichkeit der Ministerpräsidenten auf das Grundgesetz.

Parlamentarischer Rat

Arbeit des Rates

Ewigkeitsklausel Auf der Grundlage der binnen zwei Wochen durch den Verfassungskonvent entwickelten Grundsätze eines föderalen und demokratischen Rechtsstaats arbeitete der Parlamentarische Rat die neue Verfassung aus. Grundsätze der Mitglieder des Parlamentarischen Rates war die so genannte "Verfassung in Kurzform", nämlich, dass Bonn nicht Weimar sei (siehe Weimarer Republik) und die Verfassung einen provisorischen Charakter erhalten sollte (daher auch der Übergangsname "Grundgesetz"). Als Verfassung sollte erst eine für ganz Deutschland geltende Konstitution bezeichnet werden. Die Wiedervereinigung wurde in der Präambel als Verfassungsziel festgeschrieben und in Art. 23 geregelt (heute enthält der obsolet gewordene Artikel Normen über das Verhältnis zur EG/EU). Die eigentlich für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehene Abstimmung über eine neue Verfassung fand jedoch angesichts des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht statt. Die Mitglieder dieses Gremiums wurden häufig auch als "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die Beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber. Elisabeth Selbert hatte dabei gegen heftige Widerstände die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_3.html Art. 3 Abs. 2 ]) durchgesetzt.

Genehmigung und Ratifikation des Grundgesetzes

Helene Weber Helene Weber Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat mehrheitlich, gegen die Stimmen u.a. der KPD, angenommen. Am 12. Mai 1949 wurde es von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten. Der Bayerische Landtag stimmte in einer Sitzung in der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 mit 101 zu 63 Stimmen gegen das Grundgesetz, da eine stärkere föderale Prägung, beispielsweise eine Gleichberechtigung des Bundesrates bei der Gesetzgebung gefordert wurde. Die Verbindlichkeit des Grundgesetzes für Bayern, falls bundesweit zwei Drittel der Länder das Grundgesetz ratifizieren würden, wurde aber mit 97 von 180 Stimmen akzeptiert. Nach der Ratifizierung durch alle anderen Bundesländer wurde das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit war die Bundesrepublik Deutschland gegründet. Dieses Ereignis findet sich in der [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/eingangsformel.html Eingangsformel] des GG wieder.

Inhalt

Das Grundgesetz besteht aus der Präambel, den Grundrechten (Art. 1-19, Art 38 (Wahlrecht)), dem staatsorganisatorischen Teil und den Justizgrundsätzen (Art. 103). Die Unterteilung erfolgt in Artikeln. Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 ) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit (Föderalismus) und Gewaltenteilung. Das Grundgesetz legt die wesentlichen Prinzipien des Staatsaufbaus und der Staatsziele der Bundesrepublik Deutschland fest. Der Sinngehalt der staatliche Grundordnung und der Grundrechte, also die in Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 festgelegten Grundsätze dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht geändert werden (Art. 79 Abs. 3 ; sog. "Ewigkeitsklausel"). Ebenso gilt die Ewigkeitsklausel für die Gliederung des Bundes in Länder und für die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung. Jedoch gibt es einen gewissen Widerspruch in Artikel 79: In Absatz 1 werden die Grundlagen für eine Grundgesetzänderung, also eine Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat, erwähnt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird, kann man aber davon ausgehen, dass auch Art. 79 Abs. 3 nicht geändert werden darf. Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht. Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.

Wesentliche Unterschiede zur Weimarer Verfassung

Im Gegensatz zur Weimarer Verfassung, in der sie noch als bloße Staatszielbestimmungen ausgestaltet waren, wurden die Grundrechte fundamentale Grundlage des Grundgesetzes. Unter der Prämisse der Achtung der Menschenwürde ist nun alle staatliche Macht unmittelbar den Grundrechten verpflichtet. Die Stellung des Bundespräsidenten wurde erheblich geschwächt. War der Reichspräsident noch eine Art Ersatzkaiser mit weitreichenden exekutiven Befugnissen, so ist seine Rolle zugunsten von Bundesregierung und Bundestag auf formal-repräsentative Aufgaben begrenzt worden. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten ist es dem Bundespräsidenten aus eigenem Recht weder möglich, den Bundestag aufzulösen, noch einen Kanzler ohne Parlamentsmehrheit zu ernennen. Stattdessen sind die jeweilige Bundestagsmehrheit und die Bundesregierung stark miteinander verschränkt und voneinander abhängig, was die Stabilität der jeweiligen Regierung erhöht. Die Stellung der Regierung wurde gestärkt. Die Bundesregierung ist nur noch vom Bundestag, statt, wie die Reichsregierung nach Weimarer Verfassung, sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag abhängig. Die Bundesregierung kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum, also die Wahl eines neuen Kanzlers, gestürzt werden. Dies sorgt für mehr Stabilität als in Weimar, wo sich Rechts- und Linksradikale zur Abwahl eines Kanzlers zusammenschließen konnten, ohne sich auf einen gemeinsamen Kandidaten zu einigen. In der Weimarer Republik war es außerdem möglich, einzelnen Ministern das Vertrauen zu entziehen. Über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht das Bundesverfassungsgericht, dessen Urteile Gesetzeskraft haben. Ein Gericht mit derartiger Machtfülle sah die Weimarer Verfassung nicht vor. Die Änderung des Grundgesetzes, geregelt in Artikel 79 , ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich, als sie für Änderungen der Weimarer Verfassung galten. Bei einer Änderung des Grundgesetzes muss explizit der geänderte Artikel angegeben werden. Die Weimarer Verfassung konnte auch implicit mit jedem Gesetz, das eine 2/3 Mehrheit erreichte, geändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 dürfen Grundsätze aus Artikel 1, Artikel 20 sowie Elemente der Bundesstaatlichkeit nicht abgeschafft werden (zwar können Bundesländer zusammengelegt werden, deren generelle Abschaffung ist aber nicht möglich). Nach der in Artikel 20 festgeschriebenen Gewaltenteilung ist zum Beispiel ein "Ermächtigungsgesetz" wie das von 1933, das die Weimarer Verfassung de facto abschaffte, nicht möglich. Parteien wurde - anders als in der Weimarer Verfassung, wo sie nur negativ bei den Beamtenpflichten erwähnt wurden - vom Grundgesetz ausdrücklich die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung zugewiesen. Dadurch werden Parteien offiziell als wichtige Teilnehmer an der Politik anerkannt und jede Partei muss in ihrer inneren Struktur gesetzlich festgelegten Grundsätzen genügen (im Wesentlichen ist eine demokratische Struktur gefordert). In der Weimarer Republik wurden die Parteien von vielen eher negativ gesehen. Umgekehrt standen Parteien wie die KPD, die DNVP oder die NSDAP dem "System" äußerst distanziert bis feindlich gegenüber. Durch den Bundesrat sind die Bundesländer im Vergleich zum Reichsrat angesichts des großen Bereichs zustimmungspflichtiger Gesetze sehr stark an der Gesetzgebung beteiligt. Der Reichsrat verfügte nur über ein suspensives Vetorecht in Gesetzesfragen. Diese Beteiligung des Bundesrates unterliegt im Rahmen der Föderalismusdiskussion mittlerweile vielfacher Kritik. Die Verfassung von Weimar trug dazu bei, dass die Reichswehr ein "Staat im Staate" wurde, auch, weil sie dem Reichspräsidenten, nicht aber parlamentarischer Kontrolle unterstellt war. Das Grundgesetz unterstellt die Bundeswehr im Friedensfall dem Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall dem dem Bundestag verantwortlichen Kanzler. Ein plebiszitäres Element, das das Volk in der Weimarer Republik berechtigte, Gesetze zu verabschieden, ist im Grundgesetz auf Bundesebene nicht vorhanden. Da dieses Element von verfassungsfeindlichen Parteien immer wieder zu Zwecken der Propaganda missbraucht worden war, verzichtete der Parlamentarische Rat darauf.

Fortentwicklung des Grundgesetzes seit 1949

Wesentliche Änderungen erfuhr das Grundgesetz durch die Wiedereinführung der Wehrpflicht und Schaffung der Bundeswehr 1956, mit der auch die sog. Wehrverfassung implementiert wurde (u. a. Art. 12a, 17a, 45a-c, 65a, 87a-c ). Eine weitere große Reform war die 1968 von der damaligen großen Koalition aus CDU/CSU und SPD verabschiedete sog. Notstandsverfassung (insb. Art. 115a-l ), die politisch sehr umstritten war. 1969 erfolgte ebenfalls noch eine Reform der Finanzverfassung (Art. 104a bis 115 ). Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich in Westdeutschland bewährt habe, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten. Die DDR trat deshalb nach Art. 23 (alter Fassung bis 1990) dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, d. h. der Bundesrepublik, bei. Der Weg über Art. 146 alter Fassung, der auch die Möglichkeit einer neuen, gemeinsamen Verfassung mit Volksabstimmung eröffnet hätte, wurde nicht gegangen. Durch den Einigungsvertrag wurde das Grundgesetz jedoch teilweise verändert, z. B. in der Präambel oder Art. 146 . Danach gab es nur noch punktuelle Änderungen: 1992 wurde die Mitgliedschaft in der Europäischen Union verfasst (Art. 23 neuer Fassung), 1994 (und 2002) wurden Umwelt- und Tierschutz als Staatszielbestimmungen in Art. 20a aufgenommen. Politisch am stärksten umstritten waren 1993 die Einschränkung des Grundrechts auf Asyl (nunmehr in Art. 16a geregelt, 1996 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt) sowie 1998 die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem sog. großen Lauschangriff (Art. 13 Abs. 3 bis Abs. 6 , 2004 vom BVerfG als verfassungsgemäß bestätigt). Weitere Änderungen betrafen die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.

Bedeutung und Kritik

Das Grundgesetz gilt als erfolgreiches Beispiel der Redemokratisierung eines Landes. Dies trifft insbesondere auf die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts zu, das mit seiner Rechtsprechung die Verfassungsinterpretation und -wirklichkeit entscheidend geprägt hat. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen weitreichenden Befugnissen war 1949 ohne Beispiel, ebenso die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Menschenwürde. Beide Elemente wurden mittlerweile vielfach in andere Verfassungen exportiert. Häufig wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung einer stabilen Demokratie weniger auf die konkrete Konzeption des Grundgesetzes, als vielmehr auf die wirtschaftliche Prosperität der Nachkriegszeit zurückgeht. Dem wird aber wieder entgegengehalten, dass sich die Wirtschaftskraft (West-)Deutschlands ohne stabile rechtliche und politische Bedingungen nicht hätte entwickeln können. Hierzu zählt insbesondere der soziale Friede, der durch das Sozialstaatsgebot und die verfassungsrechtliche Verankerung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_9.html Art. 9 Abs. 3 ]) erreicht wurde. Kaum bestritten wird jedenfalls, dass sich die auf Gewaltenverschränkung und -kontrolle angelegte staatsorganisationsrechtliche Struktur des Grundgesetzes bisher bewährt hat. Heute wird allerdings im Föderalismus, d. h. sowohl in den Blockademöglichkeiten des Bundesrates als auch in der Abhängigkeit der Bundesregierung von den sie tragenden Parteien und ihren Koalitionen, ein Hindernis für wirtschaftliche und soziale Reformen gesehen. Das Grundgesetz führe de facto zu einer Konsensdemokratie, die den verschärften globalen Wettbewerbsbedingungen nicht gewachsen sei. Hinter den Forderungen nach einer Reform des Grundgesetzes werden jedoch zumeist kurzfristige ökonomische Interessen vermutet und es wird deshalb zur Vorsicht geraten, die föderale Struktur oder das Verhältniswahlrecht in Frage zu stellen. Die Gefahr des Verlustes demokratischer Kontrolle und Legitimation dürfe nicht unterschätzt werden. Reformbestrebungen fanden nach der Wiedervereinigung mit marginalen Änderungen im Grundgesetz 1994 einen - zum Teil als enttäuschend empfundenen - Abschluss. Soweit sich jedoch die Parteien einig wurden, sollte an dem bewährten Grundgesetz soweit wie möglich festgehalten werden. Eine Volksabstimmung über das für ganz Deutschland geltende (und nicht mehr nur provisorische) Grundgesetz wurde abgelehnt, obwohl dies mit dem Argument einer stärkeren Verankerung des Grundgesetzes vor allem in Ostdeutschland gefordert wurde. Auch erfolgte nicht die immer wieder geforderte Aufnahme von plebiszitären Elementen wie der Volksgesetzgebung, die in nahezu allen Länderverfassungen vorgesehen ist. Eine Föderalismuskommission des Bundes und der Länder, die 2004 v.a. über einen neuen Zuschnitt der Gesetzgebungszuständigkeiten und der Zustimmungsbefugnisse des Bundesrates verhandelte, scheiterte.

Aufbau des Grundgesetzes mit weiterführenden Wikipedia-Artikeln

Präambel I. Die Grundrechte :1. Menschenwürde und Menschenrechte :2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben :
- Schrankentrias :3. Gleichheit und Gleichberechtigung :4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung :5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit :
- Zensur :6. Ehe und Familie :7. Schulwesen :8. Versammlungsfreiheit :9. Vereinigungsfreiheit :10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis :11. Freizügigkeit :12 Berufsfreiheit :12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst :
- Notstandsgesetze :13. Unverletzlichkeit der Wohnung :
- Großer Lauschangriff, Hausdurchsuchung :14 Eigentum, Erbrecht, Enteignung :15 Sozialisierung :16 Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot :16 a. Asylrecht :17 Petitionsrecht :
- Petitionsausschuss :18. Grundrechtsverwirkung :
- Bundesverfassungsgericht :19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie :20. Volkssouveränität, Staatsgewalt, Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung, verfassungsmäßige Ordnung und Widerstandsrecht II. Der Bund und die Länder :
- Bundesstaat, Bundesland, Sozialstaat, Demokratie, Widerstandsrecht, politische Parteien in Deutschland III. Der Bundestag :
- Bundestagswahl, Bundestagspräsident IV. Der Bundesrat :
- Bundesratspräsident IV a. Gemeinsamer Ausschuss :
- Notstandsgesetze V. Der Bundespräsident :
- Bundesversammlung, Staatsoberhaupt VI. Die Bundesregierung :
- Bundeskanzler, Richtlinienkompetenz VII. Die Gesetzgebung des Bundes :
- Gesetzgebungsverfahren, konkurrierende Gesetzgebung, ausschließliche Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung, Rechtsverordnung, Gesetzgebungsnotstand VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung :
- Bundeseigene Verwaltung VIII a. Gemeinschaftsaufgaben IX. Die Rechtsprechung :
- Rechtsstaat, Bundesverfassungsgericht, Bundesgericht, Abschaffung der Todesstrafe X. Das Finanzwesen :
- Steuer, Bundeshaushalt, Finanzminister, Länderfinanzausgleich, Bundesrechnungshof X a. Verteidigungsfall :
- Verteidigungsminister, Verteidigungsfall, Notstandsgesetze XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen :
- Deutscher :
- [http://dejure.org/gesetze/GG/146.html Geltungsdauer des Grundgesetzes]

Siehe auch


- Politisches System Deutschlands
- Weimarer Verfassung
- Oktoberverfassung
- Kanzlerdemokratie
- Parteiendemokratie
- Föderalismus in Deutschland
- Finanzverfassung Artikel 1- 19:
- Verfassung
- Verfassungsrecht
- Grundrechte Art. 79: Ewigkeitsklausel

Beteiligung an der Formulierung


- Adolf Süsterhenn
- Theodor Heuss

Weblinks


- [http://croissant.uni-hd.de/BRD2/verf.pdf Referat Uni Heidelberg zur Einführung in das politische System der BRD] (PDF)
- [http://www.verfassungen.de/de/de45-49/grundgesetzgenehmigung49.htm Schreiben der Besatzungsmächte, mit der sie das Grundgesetz unter Vorbehalten genehmigen]
- [http://www.costima.de/beruf/Politik/CSchmid.htm Rede des Abgeordneten Carlo Schmid zum Grundgesetz]

Grundgesetz in verschiedenen Versionen


- [http://www.documentArchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html Grundgesetz in der Originalfassung vom 23. Mai 1949] (auf documentArchiv.de)
- [http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/gg_07_02.pdf Grundgesetz auf der Website des Deutschen Bundestages] (PDF)
- [http://user.cs.tu-berlin.de/~gozer/verf/ggbrd1949/ Version mit allen Änderungen] TU Berlin-Webserver
- [http://www.bundesregierung.de/Gesetze/-,4222/Grundgesetz.htm Grundgesetz auf dem Webserver der Bundesregierung]
- [http://www.bundesregierung.de/en/Federal-Government/Function-and-constitutional-ba-,10206/Basic-Law.htm Grundgesetz in englischer Sprache]
- [http://www.bundesregierung.de/fr/pureHtml-,9192.560458/Loi-fondamentale-pour-la-R-pub.htm Grundgesetz in französischer Sprache]
- [http://www.bmj.bund.de/media/archive/715.pdf Grundgesetz in chinesischer Sprache] (PDF) Kategorie:Deutsche Geschichte (20. Jh.) Kategorie: Zeitgeschichte Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht Kategorie:Gesetz (Deutschland) Kategorie:Verfassung Kategorie:1949 ja:ドイツ連邦共和国基本法

Menschenrecht

Als Menschenrechte bezeichnet man die Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen.

Grundsätzliches

Menschenrechte sind unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt, einer Gruppe oder einer Person, also subjektive Rechte, die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden. Sie stehen jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er ein Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten. Die Menschenrechte werden noch immer durch viele Staaten verletzt.

Wesen und Quellen der Menschenrechte

Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist die [http://www.ohchr.org/english/about/publications/docs/fs2.htm International Bill of Human Rights] der Vereinten Nationen. Neben der